Das Medizinrecht umfasst eine Menge juristischer und medizinischer Begrifflichkeiten, welche für den Betroffenen oftmals nicht auf Anhieb verständlich sind. Mittels des nachstehenden Lexikons möchten wir daher wesentliche und in der Mandatsbearbeitung wiederkehrende Fachausdrücke kurz erläutern und Ihnen einen auszugsweisen Überblick über die bereits bearbeiteten medizinischen Problemfelder verschaffen.
Unter einem Abszess ist eine Eiteransammlung zu verstehen, welche sich überall am Körper entwickeln kann. Eine häufige Entstehungsform der bakteriellen Infektion ist der sog. Spritzenabszess, welcher unmittelbare Folge von Injektionen sein kann.
Das mit Abszessen zum Teil lebensgefährliche Risiken und Komplikationen einhergehen können, wurde u.a. durch das Urteil Landgerichts Köln vom 14.12.2010 (Az.: 3 O 257/08) bestätigt. So lag diesem ein Sachverhalt zugrunde, bei welchem ein Patient infolge des Erleidens eines Spritzenabszesses im Bereich der Schulter und daraufhin eingetreten, eindeutigen Entzündungsanzeichen, über mehrere Tage hinweg nicht ordnungsgemäß untersucht wurde und sich bei diesem sodann ein septischer Schock einstellte. Schlussendlich verstarb der Patient an den Folgen des Abszesses. Der hinterbliebenen Ehefrau wurde mittels des vorbenannten Urteils infolge dessen ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,00 € sowie der Ersatz von materiellen Schäden zugesprochen.
Unter einem Abszess ist eine Eiteransammlung zu verstehen, welche sich überall am Körper entwickeln kann. Eine häufige Entstehungsform der bakteriellen Infektion ist der sog. Spritzenabszess, welcher unmittelbare Folge von Injektionen sein kann.
Das mit Abszessen zum Teil lebensgefährliche Risiken und Komplikationen einhergehen können, wurde u.a. durch das Urteil Landgerichts Köln vom 14.12.2010 (Az.: 3 O 257/08) bestätigt. So lag diesem ein Sachverhalt zugrunde, bei welchem ein Patient infolge des Erleidens eines Spritzenabszesses im Bereich der Schulter und daraufhin eingetreten, eindeutigen Entzündungsanzeichen, über mehrere Tage hinweg nicht ordnungsgemäß untersucht wurde und sich bei diesem sodann ein septischer Schock einstellte. Schlussendlich verstarb der Patient an den Folgen des Abszesses. Der hinterbliebenen Ehefrau wurde mittels des vorbenannten Urteils infolge dessen ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,00 € sowie der Ersatz von materiellen Schäden zugesprochen.
Unter einer Anamnese ist ein Gespräch zwischen dem Arzt und dem Patienten zu verstehen, im Rahmen dessen durch das Stellen von konkreten Fragen aktuelle Beschwerden und Symptome, der Verlauf der Beschwerden, die gesundheitliche Vorgeschichte usw. ermittelt werden. Die Anamnese ist zentrales Element für das weitere Vorgehen, da anhand dieser die weiteren (diagnostischen) Maßnahmen festgelegt werden.
Wie wichtig eine sorgsame Anamnese ist, zeigt sich immer wieder in Fällen, bei welchen klare Symptome für die Annahme eines Schlaganfalles vorliegen, welche jedoch aufgrund nicht sorgfältiger Befragung des Betroffenen und/oder Zeugen zumeist übersehen oder fehlbewertet werden. Dabei hat die nicht rechtzeitige Erkennung eines Schlaganfalles zumeist das Erleiden verheerender und dauerhafter Beeinträchtigungen für den Patienten zur Folge.
Unter einer Anfängeroperation ist ein invasiver Eingriff zu verstehen, welcher durch einen noch nicht hinreichend qualifizierten Assistenzarzt durchgeführt wird. Kommt es infolge einer Anfängeroperation zu dem Erleiden eines Gesundheitsschadens, so besteht ein Indiz dahingehend, dass die Schädigung Folge der unzureichenden Qualifikation des Arztes ist. Die Beweislast, dass der eingetretene Schaden nicht Folge der Unerfahrenheit ist, liegt daher beim Krankenhausträger sowie dem übertragenden bzw. aufsichtsführenden Arzt.
Besonders schwer dürfte dieser Beweis zu führen sein, wenn der Operationsbericht nicht beinhaltet, welcher Facharzt den Anfängereingriff überwachte.
Um das Risiko einer postoperativen Wundinfektion zu minimieren, kann es bei unter Berücksichtigung der konkreten Verletzung/Verletzungsform, der patienteneignen Risikofaktoren und/oder der Art des anzuwendenden Operationsverfahrens notwendig und sinnvoll sein, eine präoperative, intraoperative und/oder postoperative Antibiotikaprophylaxe zu veranlassen.
Trotz oftmals bekannt erhöhtem Infektionsrisiko wird eine solche Antibiotikaprophylaxe jedoch wiederkehrend nicht gewährleistet, in dessen Folge es häufig zu massiven Entzündungen kommt, welche nur schwer unter Kontrolle gebracht werden können. So ist beispielsweise das im Rahmen eines Ersteingriffes eingebrachte Implantat / Osteosynthesematerial häufig nach unerfolgreichen Wundspülungen im Rahmen eines weiteren Eingriffs wieder zu entfernen.
Ein Apoplex beschreibt eine plötzliche Durchblutungsstörung eines Organs. Eine solche Durchblutungsstörung kommt häufig im Bereich des Gehirns vor, welche sodann mit eine Minderversorgung des Gerhirns mit Sauerstoff und Glukose einhergeht. Als Synonym für einen Apoplex im Hirnbereich werden auch die Wörter Schlaganfall, Hirnschlag, Hirninfarkt oder Insult verwendet.
Eine Armplexusparese ist eine Lähmung im Bereich der Muskulatur der Schulter, des Oberarms, des Unterarms und/oder der Hand, welche durch eine Schädigung des Plexus brachialis, d.h einem Nervengeflecht im Armbereich, bedingt wird.
Häufigster Verursachungsmechanismus ist neben einem Unfall insbesondere ein Geburtstrauma, welches auch ERB’sche Lähmung genannt wird.
Das eine ERB’sche Lähmung Folge eines ärztlichen Behandlungsfehlers sein kann, belegt das Urteil des OLG München vom 08.07.2010 (Az.: 1 U 4550/08). Der Bewertung des Senats des Oberlandesgerichts lag dabei ein Sachverhalt zugrunde, bei welchem auf eine im Rahmen der Geburt aufgetretene Schulterdystokie nicht fachgerecht reagiert wurde und es folglich für das Neugeborene zu dem Erleiden einer rechtsseitigen Armplexusparese sowie einer Schlüsselbeinfraktur kam. Da der Arzt die Manöver der Bergung des Kindes in Anschluss an die Geburt nicht ordnungsgemäß dokumentierte, wurde beweisrechtlich zu seinen Lasten vermutet, dass dieser nicht unter Gewährleistung des fachärztlichen Standards gehandelt hatte. Der Beklagte wurde infolgedessen zu der Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 60.000,00€ sowie zum Ersatz der ursächlich mit der Fehlbehandlung im Zusammenhang stehenden zukünftigen Schäden verurteilt.
Eine Arthroskopie, auch Gelenkspiegelung genannt, ist ein minimal-invasiver Eingriff zur Diagnostik und/oder Behandlung von Gelenken. Am häufigsten kommt diese Technik im Bereich der Gelenke von Knie, Hüfte, Schulter, Ellenbogen und Sprunggelenk zur Anwendung.
Dabei wiederholen sich im Arzthaftungsrecht insbesondere diejenigen Fälle, in denen bei Problemen im Kniebereich ärztlicherseits voreilig zu der Durchführung der mit erheblichen Risiken behafteten Arthroskopie geraten wird, obwohl konservative Maßnahmen (Physiotherapie, Schonung, Gabe von entzündungshemmenden Medikamenten etc.) vorzugswürdig gewesen wären. Der Patient ist daher eingehend über die bestehenden Behandlungsalternativen aufzuklären. War dies nicht der Fall und stellt sich nach dem Eingriff z.B. eine Knieinfektion ein, so ist der Arzt dem geschädigten Patienten im Regelfall zur Leistung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet.
Die Begrifflichkeit der Arzthaftung umfasst die zivilrechtliche Eintrittspflicht des Arztes für Schäden eines Patienten, welche dieser aufgrund einer fehlerhaften Behandlung und/oder einer unzureichenden Aufklärung erlitten hat. Eine unzureichende/lückenhafte Dokumentation kann dabei – ebenso wie weitere Fallkonstellationen – zu Beweiserleichterungen bis hin zu einer Beweislastumkehr führen.
Ein Assistenzarzt ist ein approbierter Arzt, welcher sich zumeist in der Weiterbildung zum Facharzt befindet. Hierbei wird der Assistenzarzt durch in der Ausbildung über ihm stehen Ärzte (Chefarzt/Oberarzt) geleitet.
Führt ein Assistenzarzt eine Operation durch, so wird dies als sog. Anfängereingriff bezeichnet, was zu beweisrechtlichen rechtlichen Konsequenzen führen kann. (Siehe hierzu: „Anfängereingriff“)
Hinsichtlich der Aufklärungspflichten des Arztes ist zwischen der sog. Eingriffs- bzw. Selbstbestimmungsaufklärung und der sog. therapeutischen Sicherungsaufklärung zu unterscheiden.
Die Erfordernisse hinsichtlich der Eingriffs- bzw. Selbstbestimmungsaufklärung, d.h. einer solchen, welche im Vorfeld einer ärztliche Maßnahme / einer Operation stattzufinden hat, wurden seitens des Gesetzgebers im Patientenrechtegesetz, d.h. konkret in § 630e BGB festgehalten. Während § 630e Abs. 1 BGB den Umfang der Aufklärung (insbesondere das Erfordernis der Darstellung von Behandlungsalternativen und Risiken) beschreibt, wurde in § 630e Abs. 2 BGB die Art und Weise der zu erfolgenden Aufklärung (insbesondere das eine solche im Regelfall mündlich zu erfolgen hat) geregelt.
Weitere Informationen zum Umfang, der Art und Weise sowie dem Zeitpunkt einer ordnungsgemäßen Aufklärung im Vorfeld einer Operation können Sie meinem entsprechenden Aufsatz unter nachfolgendem Link entnehmen:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/arzthaftung-anforderungen-an-die-aufklaerung-im-vorfeld-einer-operation_087014.html
Die therapeutische Sicherungsaufklärung ist hingegen in §630c Abs. 2 S. 1 BGB geregelt worden. Danach hat der Behandelnde dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen. Diese Informationspflicht stellt keine Aufklärung im engeren Sinn dar, da diese nicht auf die Erlangung einer rechtswirksamen Einwilligung abzielt. Vielmehr ist der Verstoß gegen die Informationspflicht als Behandlungsfehler zu werten. Dass das Unterlassen der Mitteilung eines wesentlichen Befundes sogar als grober Behandlungsfehler zu werten sein kann, wird durch das Urteil des Landgericht Dortmund vom 14.04.2016 (Az.: 4 O 230/13) belegt.
Nähere Informationen zu der Entscheidung des Landgerichts Dortmund sowie eine Kommentierung meinerseits finden Sie dem Reiter Rechtsprechung.
Bakterien sind einzellige Lebewesen, die sich selbst versorgen. In ihrer Zelle produzieren sie das, was sie zum Leben brauchen. Sie haben ihr eigenes Erbgut und einen eigenen Stoffwechsel.
Die meisten Bakterien sind positiv für den Menschen. Viele Bakterien können jedoch zu verheerenden Folgen im menschlichen Organismus führen.
So führt die unterlassene Gewährleistung von Hygienemaßnahmen wiederkehrend zu massiven Infektionen (u.a. Wundinfektionen), welchen teilweise durch eine Antibiotikaprophylaxe hätte vorgebeugt werden können. Auch kann beispielsweise die unterlassene Abklärung einer Harnabflussstörung zu dem Erleiden einer sog. Urosepsis führen, unter welcher eine Infektionserkrankung mit Bakterien aus dem Urogenitaltrakt zu verstehen ist. Siehe hierzu mehr unter dem Überpunkt „Urosepsis“
Unter einer Bandscheibenoperation ist ein invasiver Eingriff im Bereich der Halswirbelsäule, der Brustwirbelsäule und/oder der Lendenwirbelsäule zu verstehen.
Eingriffe in den sensiblen Segmenten können mit erheblichen Folgebeeinträchtigungen einhergehen und stellen folglich einen der zahlenmäßig größten Bereiche im Arzthaftungsrecht dar.
Immer wieder kommt es so beispielsweise zu dem übereiligen Anraten einer Bandscheibenoperation, obwohl insbesondere auch (weiterhin) die Möglichket der weitaus risikoärmeren, konservativen Therapie in Form von Krankengynmatik, Sport, Schmerzmittelgabe etc. bestanden hätte. Vielen Patienten bleibt mangels ordnungsgemäßer Aufklärung unter anderem auch verborgen, dass es eines Eingriffes grundsätzlich erst bei Vorliegen von eindeutigen neurologischen Ausfallsymptomen (Blasen-/Mastdarmstörung, Fußheberparese etc.) oder aber bei alternativ nicht mehr beherrschbaren Schmerzen bedarf.
Überdies kam es in diversen Fällen voreilig zu der Anwendung eines sog. ultima ratio Eingriffs (letzte Möglichkeit/letztes Mittel) in Form der Wirbelversteifung (sog. Spondylodese). Dem Patienten muss insoweit nicht nur die Möglichkeit alternativer Behandlungsmethoden, sondern auch beschrieben werden, dass es aufgrund der Versteifung zweier/mehrer Segmente in den angrenzenden Segmenten infolge von dort nunmehr bestehenden Überbelastungen zu Folgeschäden kommen kann.
Ein Befunderhebungsfehler liegt immer dann vor, wenn es der Arzt versäumt hat, medizinisch gebotene Befunde zu erheben.
Werden beispielsweise elementar gebotene Befunde nicht erhoben, so liegt ein grober Befunderhebungsfehler vor, aufgrund dessen vermutet wird, dass der eingetretene Schaden Folge der unterlassenen Befunderhebung ist.
Darüber hinaus kommt eine Beweislastumkehr jedoch auch bei Vorliegen eines einfachen Befunderhebungsfehlers in Betracht. Die entsprechenden Erfordernisse wurden ausdrücklich im Patientenrechtegesetz normiert, § 630 h Abs. 5 S. 2 BGB. Eine Umkehr der Beweislast ist danach immer dann anzunehmen, wenn sich bei der Erhebung des fehlerhaft versäumten Befundes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so gravierendes Ergebnis ergeben hätte, dass dessen Verkennung oder die Nichtreaktion auf dieses als grob fehlerhaft zu werten wäre.
Gleiches gilt für den Fall, wenn erhobene Befunde seitens des Behandlers nicht gesichert und/oder aufbewahrt werden.
Oftmals schwierig ist die Abgrenzung des Befunderhebungsfehlers vom beweisrechtlich anders zu würdigenden Diagnoseirrtum (siehe Diagnosefehler) des Arztes, da die Grenzen zumeist fließend sind. Um diese Rechtsinstitute voneinander trennen zu können, muss auf den sog. Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit abgestellt werden, d.h. das es zu hinterfragen gilt, ob der Schwerpunkt der ärztlichen Pflichtverletzung in der fehlerhaften Diagnose oder aber in der unterlassenen Befunderhebung zu sehen ist.
In der Praxis des im Arzthaftungsrecht tätigen Rechtsanwalts wiederkehrend sind insbesondere Fälle, bei denen im Rahmen einer Krebsvorsorge bzw. Krebsnachsorge unzureichende bzw. keine Befunde erhoben worden sind. Die daraus resultierenden Folgen sind für den betroffenen Patienten zumeist fatal und lebensverändernd.
Der Behandler ist neben der ordnungsgemäßen Erhebung von Befunden auch dazu verpflichtet, diese pflichtgemäß zu sichern und über eine gesetzlich vorgeschriebene Dauer (z.B. Behandlungsdokumentation = 10 Jahre, Röntgenbilder = 10 Jahre) aufzubewahren. Kommt er dieser Pflicht nicht nach und stehen solche Befunde bei der Abklärung einer Arzthaftungsangelegenheit nicht zur Verfügung, so behandelt die höchstrichterliche Rechtsprechung diesen Umstand haftungsrechtlich wie einen Befunderhebungsfehler. Der Behandler hat sich mithin so stellen zu lassen, als ob dieser es versäumt hat, medizinisch geboten Befunde zu erheben. (siehe Befunderhebungsfehler)
Die Wahl der Behandlungsmethode ist grundsätzlich die Sache des behandelnden Arztes. Bestehen jedoch für eine Erkrankung mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Therapiemöglichkeiten, welche zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können, dann hat der Behandler den Patienten über die möglichen Behandlungsmethoden aufzuklären.
Entscheidet sich der Arzt in einem solchen Fall ohne eine erforderliche Darstellung der Behandlungsalternativen für eine konkrete Therapie, so ist der Eingriff mangels erfolderlicher, informierter Einwilligung des Patienten rechtswirdirg, wenn sich dieser nicht auch bei fachgerechter Aufklärung für die stattgehabte Therapieform entschieden hätte.
Die Behandlung eines Patienten hat gem. § 630a Abs. 2 BGB nach dem zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachärztlichen Standards zu erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Kommt es mithin zu einem negativen Abweichen vom fachärztlichen Standard, so ist darin ein Behandlungsfehler zu sehen.
Zu den Behandlungsfehlersfehlern zählen der Therapiefehler (= klassischer Behandlungsfehler), der Diagnoseirrtum, der Diagnostikfehler bzw. Befunderhebungsfehler, die Verletzung der therapeutischen Sicherungsaufklärung (= Aufklärung zur Sicherung des Heilungserfolgs), der Anfängerfehler sowie der Organisationsfehler (=Behandlungsfehler im weiteren Sinne).
Dabei gilt es nach den Umständen des Einzelfalls zu überprüfen, ob es sich bei dem negativen Abweichen vom fachärztlichen Standard, d.h. einem Abweichen vom lege artis Standard, um einen einfachen oder aber einen groben Behandlungsfehler handelt. So setzt ein grober Behandlungsfehler neben einem eindeutigen Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse die Feststellung voraus, dass der Arzt einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, da er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Der grobe Behandlungsfehler führt zu einer Umkehr der Beweislast. (siehe: grober Behandlungsfehler)
Bei einem Belegarzt handelt es sich um einen nicht beim Krankenhaus angestellten Vertragsarzt, welcher berechtigt ist, seine Patienten in Belegbetten des Krankenhauses stationär bzw. teilstationär zu behandeln. Der Belagarzt nutzt mithin die Infrastruktur des Krankenhauses, wird jedoch nicht von diesem vergütet.
Für den Kernbereich der belegärztlichen Behandlung haftet der Belegarzt als Vertragspartner des Patienten mithin selbst. Das genutzte Krankenhaus schuldet jedoch sog. Hotelleistungen und Pflegedienste. Kommt es dabei zu einer Schädigung des Patieten, so kann u.U. auch das Belegkrankenhaus selbst haften.
Grundsätzlich ist es im Zivilprozess so, dass derjenige, für den eine Tatsache positiv ist, auch die entsprechende Beweilst trägt.
Beispielsweise hat der Patient im Arzthaftungsrecht daher grundsätzlich den Behandlungsfehler, den eingetretenen Schaden sowie die dazwischenliegende Ursächlichkeit (sog. Kausalität) zu beweisen, um seinen Anspruch auf Schmerzensgeld und/oder Schadensersatz wirksam durchsetzen zu können. Anders ist es hingegen, wenn die Haftung des Arztes aufgrund einer Aufklärungspflichtverletzung (Selbstbestimmungsaufklärung) im Raume steht, da der Arzt in diesem Falle beweisen muss, dass der Eingriff, welcher von ihm durchgeführt wurde, aufgrund einer wirksamen Einwilligung des Patienten nach vorangegangener, ordnungsgemäßer Aufklärung, gerechtfertigt war.
Auch kommen im Arzthaftungsrecht weitere Beweiserleichterungen bis hin zu einer Beweislastumkehr in Betracht. So wird zum Beispiel bei der Verletzung eines sog. voll beherrschbaren Risikobereiches vermutet, dass ein Behandlungsfehler vorliegt, § 630 h Abs.1 BGB. Bei festgestelltem, groben Behandlungsfehler, dreht sich die Beweislast, die Kausalität betreffend, zudem zu Lasten des beklagten Krankenhauses/Arztes, als dass vermutet wird, dass der eingetretene Schaden Folge des groben Behandlungsfehlers ist. Darüber hinaus gibt es auch weitere Konstellationen, welche zu Beweiserleichterungen bzw. einer Beweislastumkehr führen.
Bezogen auf das jeweilige Rechtsgebiet gilt es mithin durch den Rechtsanwalt zu prüfen, ob seinem Mandanten vereinfachte Beweismaßstäbe zu Gute kommen.
Ein Bildwandler ist ei medizinisches Gerät, was eine Kombination aus Röntgengerärt und Computer darstellt. Bei seinem Einsatz wird das Röntgenbild sofort auf den Computerbildschirm übertragen, sodass der Befund in Echtzeit beurteilt werden kann.
Immer wieder kommt es dazu, dass Osteosynthesematerial im Rahmen operativer Eingriffe falsch eingesetzt wird, da die korrekte Platzierung der Schrauben ohne Bildwandlerkontrolle erfolgt. Nicht selten sind dabei Schäden an Nerven/am Nervenkanal, Schmerzen und Bewegungsbeeinträchtigungen. Im Rahmen eines Folgeeingriffs muss das Material zudem oftmals geboren und ersetzt/neu gesetzt werden.
Unter einer Biopsie ist die Entnahme und anschließende hystologische oder laborchemische Untersuchung einer Gewebeprobe zu verstehen.
Im Arzthaftungsrecht wiederkehrend sind Fälle, bei denen trotz des Verdachtes auf das Vorliegen eines malignen Befundes (= bösartiger Tumor) der Verdacht nicht durch eine Biopsie erhärtet wird. Hätte sich bei tatsächlich durchgeführter Biospie ein reaktionspflichtiger Befund aufgezeit, auf welchen in jedem Fall hätte reagiert werden müssen, so sieht das Patientenrechtegesetz eine Beweislastumkehr vor, § 630 h Abs. 5 BGB. In einem solchen Fall wird vermutet, dass der eingetretene Schaden – welcher bei Nichterkennung einer Krebserkrankung bekanntermaßen erheblich ist – Folge der fehlerhaften/unterlassenen Befunderhebung ist.
Das Carpaltunnelsyndrom (CTS, Karpaltunnelsyndrom, KTS) bezeichnet einen Zustand, bei welchem ein Nerv im Handgelenksbereich, der sog. Medianus-Nerv (Nervus medianus) eingeengt ist. Typische Symptome sind Kribbeln, Taubheitsgefühle und Schmerzen, welche bis in den Arm ausstrahlen können.
Wiederkehrend zeigt sich, dass bei vorbenannten Symptomen voreilig zu einer Operation geraten wird, obwohl konservative Behandlungsmöglichkeiten in Betracht gekommen wären. Dabei ist vielen Patienten nicht bewusst, dass bei einer Operation das Risiko einer dauerhaften Nervenschädigung besteht, welches zu lebensbeeinträchtigenden Bewegungsstörungen, Funktionsausfällen und/oder dauerhaften Schmerzen führen kann.
Das Caudasyndrom (Kaudasyndrom) ist ein Querschnittssyndrom in Höhe der Cauda equina des Rückenmarks. Konkret handelt es sich um eine Schädigung von Nervenfasern unterhalb des Conus medullaris. Typische Symptome sind eine schlaffe Parese der unteren Extremitäten (u.a. Fußheberschwäche), Taubheitsgefühle in der Genitalregion, Mastdarmstörungen und/oder unkontrollierte Urinabgänge.
Bei einem akuten Caudasyndrom besteht ein unverzügliches Operationserfordernis, bei dessen Ausbleiben es zu stärksten Schäden kommen kann. Entsprechend entschied das Oberlandesgericht Koblenz mit Datum vom 29.10.2009 (Az.: 5 U 55/09), dass, wenn das klinische Bild auf einen massiven, bei konservativem Vorgehen möglicherweise irreversiblen Schaden hindeutet, eine Operation dringend indiziert und der Patient hierüber aufzuklären ist. Da der damalige Kläger aufgrund des fehlerhaften Verhaltens der behandelnden Ärzte weitreichende Lähmungserscheinungen der unteren Körperteile mit Sexualstörungen und depressiven Verstimmungen erlitt, wurde diesem ein Schmerzensgeld in Höhe von 180.000,00€ zugesprochen.
Eine Cerclage stellt eine operative Methode dar, bei welcher eine Struktur (i.d.R. Organ oder Knochen) mit einem Band umschlungen wird.
Häufig kommt diese Methode in der Gynäkologie zur Anwendung, dies in der Form, dass der Gebärmutterhals bei einer drohenden Frühgeburt mit einem Band verschlossen wird (sog. Zervixcerclage).
Mit Urteil vom 07.02.2012 (Az.: VI ZR 63/11) wurde seitens des Bundesgerichtshofs konstatiert, dass in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation die Mutter aufgrund drohender Frühgeburt ihres Kindes über die Möglichkeit der Cerclage hätte aufgeklärt werden müssen. Allerdings wurde ebenfalls festgehalten, dass die Beweislast, dass der Schaden bei unterstellter Durchführung der Zervixcerclage nicht eingetreten wäre, bei der Mutter bzw. dem schwerst geschädigten Kind verbleien würde.
Unter einer Chemotherapie ist die medikamentöse Behandlung von Krebserkrankungen zu verstehen. Diese wird aus kurativen (vollständige Wiederherstellung der Gesundheit), adjuvanten (nach operativer Entfernung des Tumors) oder palliativen (lindernden/lebensverlängernden) Gründen durchgeführt.
Wiederkehrend in der Fallbearbeitung des Arzthaftungsrechtlers sind Fälle, bei denen es infolge unzureichender Befunderhebung zu einer zu späten Erkennung einer Krebserkrankung kommt, in deren Folge kurative- oder adjuvante Behandlungen nicht mehr möglich sind. Ein Beispielsfall und entsprechenden Prozesserfolg finden Sie unter Rechtsprechung.
Der Begriff der Chirurgie bezeichnet ein Teilgebiet der Medizin, welches sich mit der operativen Behandlung von Krankheiten und Verletzungen beschäftigt.
Die plastische Chirurgie / Schönheitschirurgie dient hingegen im Regelfall nicht der Behandlung von Krankheiten, sondern beinhaltet Eingriffe aufgrund von ästhetischen / kosmetischen Gründen. Da diesen Operationen keine medizinische Notwendigkeit zugrunde liegt, bestehen erhöhte Erfordernisse an die vorherige Aufklärung des Patienten durch den Arzt. War die Aufklärung nicht ausreichend und hätte sich der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung gegen den Eingriff entschieden, so war die Operation nicht gerechtfertigt und folglich rechtswidrig.
Unter einer Darmläsion ist die Schädigung des Darms zu verstehen. Die Verletzung ist dabei in der Regel medikamentös-, entzündungs- oder operationsbedingt.
Beispielsweise kam es so in einem von mir bearbeiteten Fall zu einer Darmverletzung im Rahmen einer präventiven Koloskopie. Ohne meinen Mandanten hinreichend über die Risiken der Maßnahme aufgeklärt zu haben, wurden durch den Behandler während der Untersuchung zwei Polypen abgetragen, wobei es zu einer Darmläsion kam. Es stellte sich in der Folge eine Peritonitis (Bauchfellentzündung) ein. Ebenfalls war das beschädigte Darmsegment operativ zu entfernen. Nachdem die gegnerische Haftpflichtversicherung vorgerichtlich jedwede Zahlung verweigerte, wurde ein Verfahren vor dem Landgericht Göttingen geführt, welches erfolgreich zu dem Ergebnis führte, dass meinem Mandanten ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 € zugesprochen wurde. Auch wurde der Beklagte zum Ersatz der materiellen Schäden (Haushaltsführungsschäden, Folgebehandlungskosten, etc.) verpflichtet.
Unter einem Dekubitus ist eine schlecht bzw. langsam heilende Wunde der Haut und/oder des darunter liegenden Gewebes (Subkutangewebes) zu verstehen. Die lokale Schädigung entsteht durch druckbedingte Minderdurchblutung.
Wiederkehrend kommt es bei immobilen Patienten oder immobilen älteren Menschen aufgrund von ungenügender Lagerung bzw. dem unterlassenen Einsatz von Hilfsmitteln (z.B. Dekubitusmatratze) zu der Entstehung erheblicher Druckgeschwüre/Wundliegegeschwüre. Je höher der Grad der Verletzung (Grad I-IV) dabei wiegt, umso schwieriger ist es im weiteren Behandlungsverlauf eine Wundheilung zu erzielen.
Die Desinfektion dient der Beseitigung von Erregern (Keimen und Bakterien), um einem Zustand herbeizuführen, welcher eine Infektion vermeidet.
Wie wichtig eine ordnungsgemäße Desinfektion vor der eigentlichen Behandlungsmaßnahme ist, wurde durch das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 04.06.1987 (Az.: 8 U 113/85) aufgezeigt. Mittels desselbigen wurde festgestellt, dass die Nicht-Desinfektion der Hände vor einer Injektion als grober Behandlungsfehler des Arztes zu werten ist. Kommt es infolge eines solchen Behandlungsfehlers zu einer Infektion des behandelten Patienten, so trägt der Arzt die Beweislast, dass die aufgetretene Infektion nicht auf die mangelnde Desinfektion zurückzuführen ist.
Folge einer fehlerhaften/unterlassenen Desinfektion vor einer Injektion ist oftmals die Entstehung eines Abszess. Siehe hierzu mehr unter der Begriffserläuterung „Abszess„. Verherend kann die unzureichende Desinfektion zudem bei Gelenkspunktionen sein, in deren Folge sich wiederholt schwerwiegende Infektionen einstellen.
Ein Diagnosefehler liegt vor, wenn der Arzt selbst erhobene oder sonst vorliegende Befunde falsch interpretiert und infolgedessen nicht die gebotenen therapeutischen oder diagnostischen Maßnahmen in die Wege leitet.
Der Fehler in der Diagnosestellung führt nach gefestigter Rechtsprechung jedoch nicht immer zu einer Haftung des Arztes, da zu seinen Gunsten unterstellt wird, dass ein und dieselben Symptome oftmals auf unterschiedliche Krankheiten hindeuten bzw. bei Patienten unterschiedlich ausgeprägt sein können.
In der Regel wird eine Diagnoseirrtum daher nur dann als Behandlungsfehler gewertet, wenn entweder Symptome vorliegen, die für eine konkrete Erkrankung kennzeichnend sind, jedoch von dem Arzt nicht hinreichend gewürdigt wurden oder aber die Fehlinterpretation als elementarer Verstoß gegen die ärztliche Sorgfaltspflicht einzustufen ist. Im zweiten Fall wird der Verstoß oftmals als grober Behandlungsfehler zu werten sein, welcher zu der Vermutung führt, dass der eingetretene Schaden Folge der fehlerhaften Diagnose ist (Beweislastumkehr).
Da der Diagnosefehler also nur erschwert zu der Annahme einer Haftung des Arztes führt, ist dieser umso genauer von einem Befunderhebungsfehler abzugrenzen, welcher unproblematisch als Behandlungsfehler kategorisiert und häufiger zu der Annahme einer Beweislastumkehr führt. Mehr Informationen zu Befunderhebungsfehlern sowie zur Abgrenzung zum Diagnosefehler können Sie dem Eintrag „Befunderhebungsfehler“ entnehmen.
Nach § 630 f BGB (Patientenrechtegesetz) ist der Behandelnde verpflichtet, im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Dabei sind alle wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen. Im Regelfall ist die Akte sodann für die Dauer von 10 Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren.
Oftmals von den Ärzten verkannt ist das Recht des Patienten auf unverzügliche Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte, wobei ebenfalls eine elektronische Abschrift gegen Kostenerstattung vom Patienten verlangt werden kann, § 630g BGB.
Wird eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme und ihr Ergebnis nicht aufgezeichnet oder aufbewahrt, so wird beweisrechtlich zu Lasten des Dokumentationspflichtigen vermutet, dass die Maßnahme nicht vorgenommen wurde, § 630h Abs. 3 BGB. Die Folgen reichen von einer Beweiserleichterung bis hin zu einer Beweislastumkehr.
Zur erfolgreichen Bearbeitung eines arzthaftungsrechtlichen Falles ist es daher unerlässlich, die betreffende Dokumentation des Mandanten anzufordern und auszuwerten. Da dies besondere Kenntnisse erfordert, sollten Sie sich dafür eines Spezialisten bedienen. Gerne bin ich Ihnen mit meiner Kompetenz und Erfahrung hierbei behilflich.
Nach einem Arbeitsunfall erfolgt die medizinische Erstbehandlung des Geschädigten regelmäßig durch einen Durchgangsarzt, welcher aufgrund der Art und Schwere der Verletzung die Entscheidung trifft, ob eine allgemeine oder eine besondere Heilbehandlung erforderlich ist.
Unterlaufen dem Durchgangsarzt bei seiner Behandlung Fehler, so stellt sich die Frage, ob dieser selbst oder der Unfallversicherungsträger (i.d.R. die zuständige Berufsgenossenschaft) haftet, für welchen der Durchgangsarzt hoheitlich und damit haftungsprivilegiert (= nicht selbst haftend) tätig wurde.
Bei der Entscheidung hinsichtlich des „ob und wie“ der Behandlung erfüllt der Durchgangsarzt eine der Berufsgenossenschaft obliegende Aufgabe und übt damit ein öffentliches Amt aus. Aufgrund dessen haftet bei Fehlern in diesem Stadium der Behandlung nicht der Arzt selbst, sondern vielmehr der Unfallversicherungsträger.
Streit besteht jedoch bei der Frage, ob der Durchgangsarzt auch bei der Untersuchung zur Diagnosestellung, bei der Diagnosestellung und bei der Überwachung des Heilungserfolgs ein öffentliches Amt ausübt. Insoweit wurde seitens des Bundesgerichtshofes (BGH) mit Urteil vom 09.03.2010 (Az.: VI ZR 131/09) entschieden, dass, soweit eine Maßnahme als Grundlage der Entscheidung dient, ob der Verletzte allgemein oder besonders heilbehandelt werden soll bzw. ein Wechsel von der allgemeinen zur besonderen Heilbehandlung erforderlich ist, diese weiterhin als öffentlich rechtlich zu würdigen ist.
Wird die weitere Behandlung jedoch durch den Durchgangsarzt übernommen, so übt dieser ab diesem Zeitpunkt keine öffentliche Aufgabe mehr aus und haftet folglich selbst.
Ein Indiz dafür, ob der Arzt im eigenen oder fremden Pflichtenkreis tätig wird ist die Abrechnung. Rechnet der Arzt selbst ab, so spricht dies für eine eigne Haftung des Arztes.
Im Einzelfall gilt es jedoch sorgfältig zu prüfen, wer der richtige Anspruchsgegner ist, damit nicht von vornherein der der falsche verklagt wird. Hierbei bin ich Ihnen gerne behilflich!
Bei einer Eileiterschwangerschaft nistet sich das Ei nach seiner Befruchtung nicht, wie gewöhnlich, in der Gebärmutter, sondern vielmehr in der Schleimhaut des Eileiters ein. Ursachen sind mechanische Hindernisse und funktionelle Störungen, welche die Wanderung der Eizelle zum Uterus beeinträchtigen.
Wird eine Eileiterschwangerschaft nicht rechtzeitig erkannt, so führt dies nicht nur zu einer Verlängerung von Beschwerden wie z.B. Übelkeit und Bauchschmerzen, sondern kann ebenfalls zu dem Reißen des Eileiters (Tubarruptur) und folglich zu dem Eintritt einer lebensgefährlichen Situation führen.
Gemäß § 630g Abs. 1 BGB (Patientenrechtegesetz) ist dem Patienten auf sein Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen.
Dabei beschränkt sich das Recht entgegen der Auffassung vieler Ärzte nicht lediglich auf eine Einsicht der Akte vor Ort. Vielmehr kann der Patient auch elektronische Abschriften der Patientenakte gegen Kostenerstattung verlangen, § 630g Abs. 2 BGB.
Eine Einwilligung bedeutet die Abgabe einer Erklärung, mit einer ärztlichen Maßnahme/Operation einverstanden zu sein. Um rechtmäßig einwilligen zu können, muss zuvor ordnungsgemäß aufgeklärt werden. Siehe hierzu mehr unter dem Begriff „Aufklärung“
Unter einer Embolie ist der teilweise oder vollständige Verschluss eines Gefäßes (im Regelfall eines Blutgefäßes) durch eingeschwemmtes Material zu verstehen. Bekannte Formen sind die Thrombembolie, die Fettembolie, die Knochenmarkembolie, die Fruchtwasserembolie, die Gasembolie, die septische Embolie, die Tumorembolie sowie die Fremdkörperembolie.
Wiederkehrende Fälle in der Praxis des im Arzthaftungsrecht spezialisierten Anwalts sind insbesondere Fälle, in denen es aufgrund unzureichender Thromboseprophylaxe zu dem Erleiden von tiefen Beinvenenthrombosen kommt, welche mit lebensgefährlichen Gefahren einhergehen. Löst sich beispielsweise der Thrombus (das Blutgerinnsel), kann dieser über den Blutstrom zur Lunge geschwemmt werden und dort eine Lungenembolie bedingen. Eine solche Komplikation kann bis zum Tod des Betroffenen führen.
Bei einer Endometriose handelt es sich um eine gutartige Erkrankung, bei welcher es zu Wucherungen der Gebärmutterschleimhaut außerhalb der Gebärmutterhöhle, z.B. an den Eierstöcken, der Blase oder dem Darm, kommt. Mögliche Folgen sind Unterbauchschmerzen und Unfruchtbarkeit.
Wird bei bestehenden Unterbauchbeschwerden differenzialdiagnostisch nicht an das Vorliegen einer Endometriose gedacht, so stellt das Unterlassen der weiteren Abklärung einen Befunderhebungsfehler dar, welcher unter Umständen zu einer Beweislastumkehr führen kann. Dies wurde in einer entsprechenden Sachverhaltskonstellation durch die Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der Norddeutschen Ärztekammern bestätigt:
http://www.norddeutsche-schlichtungsstelle.de/nichterheben-erforderlicher-diagnose-und-kontrollbefunde-und-beweislastumkehr/
Eine Epilepsie ist eine chronische Erkrankung des Nervensystems. Oftmals sind Epilepsien auf bestimmte Ursachen zurückzuführen (symptomatische Epilepsie). Ursachen sind beispielsweise ein hypoxischer Hirnschaden (welcher z.B. Folge eines Sauerstoffmangels des Gehirns während der Geburt ist), eine Durchblutungsstörung im Gehirn (z.B. Schlaganfall), Hirnblutungen, Entzündungen im Gehirn (Meningitis, Enzephalitis), unfallbedingte Hirnverletzungen, etc.
Der Begriff der Erblindung bezeichnet die Aufhebung der Sehfähigkeit.
Mit Urteil vom 10.01.2001 (Az.: 5 U 158/00) wurde beispielsweise durch das Oberlandesgericht Köln bestätigt, dass im Vorfeld einer operativen Ober- und Unterliedstraffung (Blepharoplastik) über das Risiko des Eintritts einer Erblindung aufzuklären ist. Einer Haftung des beklagten Arztes stand dabei nicht entgegen, dass sich in dem damaligen Fall das Risiko einer Erblindung überhaupt nicht verwirklichte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führen Aufklärungsdefizite grundsätzlich unabhängig davon, ob sich ein aufklärungsbedürftiges Risiko verwirklicht hat oder nicht, dazu, dass der ärztliche Eingriff mangels ausreichender Einwilligung des Patienten rechtswidrig ist (BGHZ 106, 391, 398; BGH, NJW 1991, 2346, 2347). Zwar spielt es regelmäßig dann keine Rolle, ob bei der Aufklärung auch andere Risiken der Erwähnung bedurft hätten, wenn sich ein Risiko, über das aufgeklärt worden ist, tatsächlich verwirklicht hat (vgl. BGH, NJW 2000, 1784, 1786). Das gilt aber dann nicht, wenn der Patient nicht wenigstens eine Grundaufklärung über Art und Schweregrad des Eingriffs erhalten hat. Eine Grundaufklärung ist nur erfolgt, wenn der Patient auch einen Hinweis auf das schwerste möglicherweise in Betracht kommende Risiko erhalten hat (BGH, NJW 1991, 2346, 2347). Daran fehlte es jedoch im damaligen Fall, sodass der Klägerin aufgrund des nicht durch eine informierte Einwilligung rechtswidrigen Eingriffs ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00€ (12.000,00 DM) zugesprochen wurde.
Der Arzt schuldet dem Patienten stets die Einhaltung der im Verkehr erforderliche Sorgfalt, welche gem. § 630a Abs. 2 BGB (Patientenrechtegesetz) aus dem medizinischen Standard des jeweiligen Fachgebiets abgeleitet wird, soweit nicht etwas anderes zwischen Arzt und dem Patienten vereinbart ist. Der Arzt hat also diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die in der speziellen Behandlungssituation von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereichs vorausgesetzt und erwartet werden (BGH VersR 1999, 716).
Die Bewertung, ob der Facharztstandard gewahrt wurde oder nicht, wird in einem gerichtlichen Verfahren im Regelfall durch ein Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen geklärt. Wichtig ist insoweit, dass der zu beauftragende Sachverständige den gleichen Facharzttitel trägt wie derjenige, dessen Behandlung es zu überprüfen gilt. In Bezug auf die Bewertung der eingetretenen Folgeschäden kann indessen von dem Grundsatz der facharztgleichen Beurteilung Abstand genommen werden.
Hat ein Geschädigter Fahrtkosten zwecks Wahrnehmung von Folgebehandlungen aufzuwenden, so kann grundsätzlich Ersatz bei dem Schädiger gesucht werden. Ersatzfähig ist dabei im Regelfall ein Kilometergeld in Höhe von 0,30 € je Kilometer.
So entschied beispielsweise das Landgericht Köln mit Urteil vom 24.06.2010 (Az.: 29 O 290/09), dass ein Ersatz von lediglich 0,25 € nicht ausreichend sei, da ein solcher unter dem gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG für die Betriebskosten und die Abnutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs zu erstattenden Betrag liegen würde.
Die Erläuterung der Begrifflichkeit ist noch in der Entstehung, wird aber in Kürze folgen.
Die Erläuterung der Begrifflichkeit ist noch in der Entstehung, wird aber in Kürze folgen.