Unser im Laufe des Mandats bedauerlicherweise verstorbener Mandant wurde im Jahre 2012 in der Praxis der beklagten Ärzte wegen eines grauen Stars operiert (sog. Katarakt-Operation). Für die Anästhesie bedienten sich die Augenärzte eines externen Anästhesisten, dem weiteren Beklagten. Untereinander hatten die Augenärzte und der Anästhesist keine Vereinbarung in Bezug auf die jeweiligen Aufklärungspflichten getroffen. Erstmals sah unser Mandant den Anästhesisten daher am Operationstag, welcher ihn jedoch nicht über die alternativen Anästhesiemethoden mit den jeweils unterschiedlichen Risiken aufklärte. Im unmittelbaren Anschluss an die Erstvorstellung bei dem Anästhesisten wurde die Narkose mittels Retrobulbäranästhesie eingeleitet. Dabei wurde das Anästhesetikum mittels einer gebogenen Nadel in das Auge, d.h. den Bulbus, injiziert. Unverzüglich kam es zu einer erheblichen Schwellung im Bereich des Auges, woraufhin die Augenärzte eine vollständige Netzhautablösung mit Einblutungen feststellten. Unser Mandant wurde notfallmäßig in ein Krankenhaus eingewiesen, wobei jedoch aufgrund der erheblichen Perforation im Augenbereich einer vollständigen Erblindung des Auges in einer längerstündigen Operation nicht mehr begegnet werden konnte.
Während das Landgericht Dortmund weder Behandlungsfehler, noch Aufklärungsverletzungen der beklagten Ärzte sah, wies das Oberlandesgericht nach Anhörung der Parteien sowie Sichtung der Aufklärungsdokumentation darauf hin, dass nicht von einer ordnungsgemäßen Risiko- und Alternativenaufklärung auszugehen sei. Problematisch sei allerdings das zwischenzeitliche Versterben des Geschädigten, sodass im Nachhinein nicht mehr erfragt werden könne, wie sich dieser verhalten hätte, hätte man ihn über die Behandlungsalternativen (Tropfanästhesie oder Vollnarkose) oder gar die tatsächlichen Risiken der Retrobulbäranästhesie aufgeklärt. Da auch das Leiden des vormaligen Klägers aufgrund seines zwischenzeitlichen Versterbens in Bezug auf das geschädigte Auge beendet war, schlug das Oberlandesgericht Hamm einen Vergleich in Höhe von 10.000,00 € vor.
Der von uns bearbeiteten, arzthaftungsrechtlichen Angelegenheit lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem unsere Mandantin im häuslichen Umfeld stürzte. Sie zog sich dabei eine Radiusfraktur im Bereich des linken Arms zu. Notfallbedingt wurde sie in das beklagte Klinikum verbracht und dort unverzüglich in Form einer Plattenosteosynthese operiert. Postoperativ wurde die Lage des Osteosynthesematerials, d.h. der Platte und der Schrauben, nicht mehr radiologisch abgeklärt. Unsere Mandantin wurde ohne entsprechenden Befund in die Häuslichkeit entlassen. Da die Schwellung und die Schmerzen im Handgelenksbereich in der Folgezeit nicht rückläufig waren, suchte sie einen anderen Behandler auf, welcher nunmehr eine Bildgebung veranlasste und ersah, dass eine der in der vorgegangenen Operation gesetzten Schrauben in den Gelenksspalt des Handgelenks hineinragte. Erneut stellte sich unsere Mandantin daher im Hause des beklagten Klinikums vor, wo sie jedoch nicht durch einen Handchirurgen behandelt wurde. Der nicht spezialisierte Arzt führte die Beeinträchtigungen trotz der Feststellungen des anderen Kollegen auf die Verunfallung zurück. Erst nach zahlreichen Wiedervorstellungen im Hause der gegnerischen Partei wurde unsere Mandantin bei einem Handchirurgen vorgestellt. Zwischenzeitlich, d.h. seit der Verunfallung, waren sieben Monate vergangen. Der Handchirurg des gegnerischen Klinikums wies darauf hin, dass es der unverzüglichen Entfernung der in den Gelenksspalt ragenden Schraube bedürfe. Es kam zu einer operativen Metallentnahme. Infolge derer hatte unsere Mandantin einen erheblichen Beschwerderückgang zu verzeichnen.
Außergerichtlich wurde das gegnerische Klinikum mit vorbenanntem Sachverhalt konfrontiert. Seitens der Haftpflichtversicherung des Krankenhauses wurde eine Haftungsanerkennung – wie üblich – ausgeschlagen. Im Rahmen des Klageverfahrens wurden mehrere Sachverständigengutachten eingeholt. Diese bestätigten eindeutige Befunderhebungsfehler. Bereits frühzeitiger hätte die Entfernung der fehleingebrachten Schraube erfolgen können. Der Klägerin wäre aufgrund dessen ein mehrmonatiges Leidensintervall erspart geblieben. Die Parteien einigten sich auf Vorschlag des Gerichts auf einen Vergleichsbetrag in Höhe von 15.000,00 €.
Im Rahmen einer Magenspiegelung wurde bei unserer Mandantin der Zufallsbefund eines Ösophaguskarzinoms auf dem Boden einer Barrett-Metaplasie ersehen. Ihr wurde zur operativen Ausräumung auf dem minimalinvasiven (laparoskopischen) Weg geraten. Ohne dass sich unsere Mandantin der tatsächlichen Risiken eines solchen Eingriffs bewusst war, wurde im Rahmen dessen ein erheblicher Teil der Speiseröhre reseziert und ein Schlauchmagen angelegt. Intraoperativ kam es zu einer Fehlfunktion des Klammergeräts. Daher wurde ein offener Bauchschnitt (sog. Laparotomie) erforderlich. Im weiteren Verlauf zeigte sich eine persistierende Anastomoseninsuffizienz, welche zu septischen Shockereignissen sowie zu einem Hirninfarkt führte. Zusätzlich kam es zu der Entstehung eines Perikardergusses im Herzbereich, welcher punktiert werden musste. Zuletzt wurde zudem ein Fremdkörper, d.h. eine Mullbinde, im Bereich der Bauchwunde entfernt, welche dort zu dem Ausbleiben einer Wundheilung geführt hatte.
Im Verfahren vor dem Landgericht Hamburg wurde die komplexe Angelegenheit zunächst durch ein viszeralchirurgisches Sachverständigengutachten hinterfragt. Zu der Erstellung eines weiter erforderlichen kardiologischen Sachverständigengutachtens kam es nicht mehr, als dass sich die Parteien zuvor einigen konnten.
Bei unserer noch sehr jungen Mandantin wurde durch den gegnerischen Arzt eine Brust-OP (Augmentationsplastik bei bestehender Mammahypoplasie beidseits sowie Ausgleich einer leichten Asymmetrie) nebst Korrektur einer Narbe am Unterbauch geplant. Im Vorfeld des Eingriffs zahlte unsere Mandantin dafür 3.000,00 € an den Schönheitschirurg. Nach der Operation musste die Mandantin zu ihrem Erschrecken feststellen, dass der Behandler – entgegen vorheriger Absprache – viel zu große Implantate erwählt hatte und es ebenfalls nicht zu einer angekündigten Verkleinerung der Narbe am Abdomen gekommen war. Der beklagte Arzt bot unserer Mandantin daher eine kostenlose Revision an, welche jedoch im Ergebnis zu einer weiteren Verschlimmerung der Asymmetrie im Brustbereich führte. Auch war die Bauchnarbe nunmehr wesentlich größer als zuvor.
Unsere Mandantin wurde in dem Rechtsstreit gegen das Klinikum bzw. den behandelnden Schönheitschirurgen zunächst von einer Kollegin vertreten, welche als Fachanwältin für Familienrecht/Verkehrsrecht nicht auf medizinrechtliche Angelegenheiten spezialisiert war. Da sich die Mandantin im Laufe des Verfahrens nicht richtig vertreten fühlte, wechselte diese in unsere Kanzlei. Nach erforderlicher Umstellung der Anträge sowie einem Termin zur mündlichen Verhandlung verurteilte das Landgericht Bochum die Beklagten zu der Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000,00 € sowie zur Rückzahlung der geleisteten 3.000,00 € wegen unzureichender Aufklärung und fehlerhafter Behandlung. Auch wurde festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, unserer Mandantin zukünftige Schäden, wie z.B. die Kosten einer Folgeoperation, zu ersetzen.
In einem der bislang wohl spektakulärsten Fälle unserer Kanzlei ging es darum, dass unserer Mandantin von einem zwischenzeitlich verstorbenen Neurochirurgen, welcher als Belegarzt in dem ebenfalls beklagten Klinikum arbeitete, bei lediglich bestehenden, leichten Beschwerden im Nackenbereich, das zwingende Erfordernis einer operativen Versteifung der Halswirbelsäule beschrieben wurde. Konkret hatte der Behandler ausgeführt, dass, sollte unsere Mandantin weiter mit einer Operation zuwarten, sie alsbald im Rollstuhl sitzen würde. In Angst vor entsprechenden Konsequenzen erteilte unsere Mandantin ihr Einverständnis für die streitgegenständliche Operation, welche tragischer Weise dazu führte, dass ihr Nervenkanal so erheblich geschädigt wurde, dass sie mit einem inkompletten Querschnitt sowie einer Blasen- und Mastdarmstörung fortan tatsächlich auf den Rollstuhl angewiesen war.
Nachdem die Mandantin zunächst mit einem anderen Anwaltskollegen strafrechtlich erfolglos vorgegangen war, übernahmen wir die Angelegenheit zur zivilrechtlichen Geltendmachung von Schmerzensgeld und Schadensersatz. Die Ermittlungen führten zu einem immer absurder werdenden Sachverhalt. So konnte herausgefunden werden, dass das Belegklinikum von der Alkoholerkrankung des dort operierenden Neurochirurgen wusste, diesem jedoch – trotz zweimalig stationärem Alkoholentzug – die Tätigkeit nicht untersagt hatte. Vielmehr ließ man den Neurochirurgen munter weiter operieren. Vor dem Landgericht Münster hatten bereits zuvor zahlreiche geschädigte Patienten geklagt, jedoch stets nur gegen den Neurochirurgen. Als erste Kanzlei klagten wir ebenfalls gegen das Belegkrankenhaus, dies mit dem Vorwurf, dass dem Neurochirurgen trotz der bekannten und wiederkehrenden Alkoholerkrankung die Tätigkeit nicht untersagt wurde.
In einem mehrjährigen Verfahren vor dem Landgericht Münster wurde zunächst ein neurochirurgisches Gutachten eingeholt, welches bestätigte, dass die Operation bei unserer Mandantin überhaupt nicht erforderlich war. Vielmehr wären physiotherapeutische Beübungen des HWS-Bereichs ausreichend gewesen, um beschwerdefrei zu werden. Darüber hinaus führte die weitere Beweisaufnahme unter Vernehmung des ehemaligen Geschäftsführers sowie weiteren Personals des Belegkrankenhauses zu dem im Urteil festgehaltenen Ergebnis, dass dem Neurochirurgen eine belegärztliche Tätigkeit nicht mehr hätte ermöglicht werden dürfen. Dem Belegkrankenhaus wurde ein eklatantes Organisationsverschulden angelastet. So wurden der Geschäftsleitung wiederkehrend eindeutige Auffälligkeiten des Neurochirurgen (schwankender Gang, Gangunsicherheiten, Blessuren im Gesicht, ein Taumeln, etc.) berichtet, was jedoch nicht dazu führte, den wohlbemerkt bereits zuvor bekannt rückfällig gewordenen Arzt unverzüglich von seiner Tätigkeit abzuhalten.