Anwalt Geburtsschäden

Vermuten Sie einen Geburtsschaden?

Die Geburt des Kindes ist für die Eltern einer der schönsten und emotionalsten Momente in ihrem Leben. Infolge unzureichender Vorbereitungsmaßnahmen durch Ärzte und Hebammen oder aber einem fehlerhaften Vorgehen im Rahmen der Geburt selbst, kann sich daraus schnell ein Alptraum entwickeln.

Bekanntermaßen kommt es fehlerbedingt zumeist zu schweren und irreparablen Schäden des neugeborenen Kindes, welche das Leben der Familie innerhalb weniger Augenblicke nachhaltig verändern und dieses fortan bestimmen.

Ein solch tragisches Ereignis ist irreversibel, sodass grundsätzlich keine angemessene Wiedergutmachung stattfinden kann. Zumindest sollten jedoch die damit im Zusammenhang stehenden, finanziellen Beeinträchtigungen kompensiert und dem geschädigten Kind ein Schmerzensgeld / eine Schmerzensgeldrente geleistet werden. Bei lebenslang vorhaltenden Schäden, wie z.B. einem hypoxischen Hirnschaden infolge einer Sauerstoffunterversorgung oder aber einer Armplexusparese infolge einer Nervenschädigung, gilt es überdies, die Zukunft des nunmehr behinderten Kindes abzusichern.

Im Folgenden möchten wir Ihnen einen Überblick darüber verschaffen, welcher Situation sich Eltern, deren Kind durch einen Arzt- und/oder Hebammenfehler im Rahmen der Geburt geschädigt wurde, ausgesetzt sehen, in welchen Fällen Ansprüche gegen Behandler und Geburtshelfer bestehen, welche Ansprüche in Betracht kommen und wie diese durchgesetzt werden können. Im Weiteren wird dargestellt, wie unsere auf dem Gebiet des Geburtsschadensrechts erfahrenen Anwälte in diesen hoch sensiblen und komplexen Verfahren vorgehen und welche Chancen und Risiken diese mit sich bringen. Abschließend werden einige Gerichtsurteile, die sich mit verschiedensten Sachverhalten im Zusammenhang mit Geburtsschäden auseinandersetzen, vorgestellt.

Der Eintritt eines Geburtsschadens und dessen Folgen

Die Vorfreude auf ein Kind ist bei den werdenden Eltern riesig. Sie richten das Kinderzimmer ein, kümmern sich um die Erstlingsausstattung und bereiten sich auf die Geburt durch entsprechende Literatur, Schwangerschaftskurse, die Wahl des Gynäkologen, der Hebamme und der Geburtsklinik vor. Doch dann kommt es im Rahmen der Geburt zu Komplikationen und das Kind erleidet einen Geburtsschaden, verursacht durch einen Sauerstoffmangel (Asphyxie), einen zu spät oder gar nicht eingeleiteten Not-Kaiserschnitt (Sectio caesarea) etc., was zu dauerhaften Behinderungen des Kindes führen kann.

Durch die Geburt eines schwergeschädigten Kindes ändert sich das Leben der Eltern schlagartig und es müssen wichtige wie schwierige Entscheidungen getroffen werden. Vieles muss neu organisiert werden, etwa ein behindertengerechter Umbau des Hauses oder der Wohnung, es muss für die Pflege und Betreuung des Kindes gesorgt werden, was möglicherweise mit der Aufgabe des Berufes eines Elternteils verbunden ist. Zudem stellt sich die Frage, ob für den Geburtsschaden ein Behandlungsfehler der Hebamme, eines Arztes und/oder des Personals in der Geburtsklinik ursächlich ist, woraus sich wiederum rechtliche Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld ableiten lassen könnten.

In dieser überfordernden Situation sollten Eltern keine überstürzten Entscheidungen treffen, sondern sich fachkundig beraten lassen, um das Leben des Kindes sowie ihr eigenes bestmöglich abzusichern. Insbesondere in juristischer Hinsicht gilt es, sich nicht ohne rechtliche Prüfung auf etwaige Abfindungsangebote von Haftpflichtversicherungen der Hebammen, Ärzte oder Kliniken einzulassen. Denn oftmals werden solche Abfindungszahlungen nur aus dem Grunde angeboten, weitergehende Ansprüche auszuschließen. Die Überprüfung der medizinisch wie juristisch komplexen Sachverhalte sollte durch einen auf dem Arzthaftungs- und Geburtsschadensrecht spezialisierten Anwalt erfolgen, der über die rechtlichen Fragestellungen hinaus, auch die sensible Lebenssituation der Eltern im Blick hat und diese empathisch auf ihrem weiteren Weg begleitet.

Wann kommen Ansprüche gegen Ärzte und/oder Hebammen in Betracht?

Um Ansprüche auf Schmerzensgeld und materiellen Schadenersatz erfolgreich geltend zu machen, muss zunächst eine Pflichtverletzung des ärztlichen und/oder des weiteren geburtshilflichen Personals, entweder in Form eines Behandlungsfehlers oder eines Aufklärungsfehlers, vorliegen, die ursächlich für die gesundheitliche Schädigung des Kindes und/oder der Mutter ist. Ansprüche können unter diesen Voraussetzungen gegen den die Schwangerschaft betreuenden Gynäkologen/Frauenarzt, die Geburtsklinik, das Geburtshaus, die Hebamme, den die Entbindung vornehmenden Arzt und/oder den nach der Geburt behandelnden Kinderarzt bestehen. Alle der vorgenannten Anspruchsgegner verfügen im Regelfall über eine eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung.

Behandlungsfehler im Zusammenhang mit Geburtsschäden

Als haftungsbegründende Pflichtverletzung kommt insbesondere das Vorliegen eines Behandlungsfehlers des Arztes und/oder der Hebamme in Betracht. Ein Behandlungsfehler ist dann gegeben, wenn bei der Behandlung die Regeln und Standards der ärztlichen Wissenschaft nicht eingehalten, Befunde nicht erhoben und/oder Fehldiagnosen gestellt wurden. Im Zusammenhang mit Geburtsschäden können Behandlungsfehler sowohl während der Vorbereitung auf die Geburt durch die Hebamme und/oder den behandelnden Gynäkologen und/oder sodann während der Entbindung in der Klinik oder im Geburtshaus erfolgen. In Betracht kommen insbesondere folgende Behandlungsfehler:
  • Unterlassene, falsche und/oder unvollständige Beratung der Mutter während der Schwangerschaft,
  • der Arzt erkennt eine Missbildung und/oder eindeutige Erkrankung des Kindes in den Voruntersuchungen nicht,
  • es erfolgt eine medikamentöse Fehlbehandlung der Mutter, die Schäden bei dem ungeborenen Kind verursacht,
  • es besteht eine Sauerstoffunterversorgung des Kindes während der Schwangerschaft und/oder unter der Geburt,
  • eine erforderliche Not-Sectio (Not-Kaiserschnitt) wird gar nicht, zu spät und/oder falsch ausgeführt, sodass das Kind im schlimmsten Fall einen hypoxischen Hirnschaden erleidet,
  • es kommt zu einer Schulterdystokie und das Kind wird durch eine fehlerhaft ausgeführte Geburtsmechanik verletzt, was z.B. zu einer irreversiblen Armplexusparese (Armlähmung) führt,
  • eine Geburtszange oder eine Saugglocke werden falsch eingesetzt, wodurch die Mutter oder das Kind Verletzungen davontragen.

Demnach kann es bereits im Rahmen der Pränataldiagnostik zu Behandlungsfehlern kommen, die Schadenersatzansprüche gegen die behandelnden Ärzte nach sich ziehen können. Erfolgt etwa im Hinblick auf mögliche Miss- oder Fehlbildungen des Kindes trotz Indikation (z.B. bei Vorliegen einer Risikoschwangerschaft) keine oder eine fehlerhafte Diagnostik z.B. in Form eines erweiterten Ultraschallscreenings oder eines genetischen Bluttests (nicht invasiven Pränatal-Tests (NIPT)) und wäre es bei entsprechender Diagnose zu einem rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch gekommen, kann ein Anspruch auf Ersatz von Unterhaltsaufwendungen für das geborene Kind in Betracht kommen.

Hypoxischer Hirnschaden

Unabhängig davon, aus welchem Grunde es zu einer Sauerstoffunterversorgung kommt, reagiert der Fetus darauf in aller Regel mit einem Mekoniumabgang, einer Beeinträchtigung seiner Herzfunktion, die wiederum in der Kardiotokographie (CTG) bei korrekter Ableitung mit hoher Wahrscheinlichkeit angezeigt wird. Um nicht eindeutig pathologische Befunde der Kardiotokographie zu überprüfen, sind zwingend Mikroblutuntersuchungen (MBU), das heißt eine Blutgasanalyse des Fetus zu veranlassen, die weiteren Aufschluss über eine mögliche Sauerstoffunterversorgung des noch ungeborenen Kindes bieten. Demzufolge ist für Ärzte insbesondere durch eine korrekt ausgeführte und ausgewertete CTG-Untersuchung sowie gegebenenfalls erforderliche Anschlussuntersuchung häufig frühzeitig feststellbar, ob eine Sauerstoffunterversorgung vorliegt, sodass gehandelt werden könnte und eine Schädigung des Kindes vermeidbar wäre. Die Nicht- und/oder Falschreaktion auf ein pathologisches CTG wird von der Rechtsprechung oftmals als schwerwiegender Behandlungsfehler gewertet, sodass es im Rahmen von Geburtsschadensverfahren von entscheidender Bedeutung ist, die CTG-Aufzeichnungen anzufordern und diese im Hinblick auf ein mögliches Fehlverhalten der Hebamme und/oder der Ärzte auszuwerten.

Im späteren Schwangerschaftsverlauf können Behandlungsfehler im Zusammenhang mit Asphyxien in einer falschen Entscheidung bei der Risikoabwägung zwischen natürlicher Geburt und Kaiserschnitt (Sectio) oder vor allem eine zu späte Einleitung der Geburt, beziehungsweise der Sectio liegen. Wenn etwa auffällige Herzfrequenzwerte des Kindes die ärztliche Entscheidung zu einer alsbaldigen Geburtsbeendigung durch eine Sectio erfordert hätten, die unterlassene Schnittentbindung die Geburt um wenige Minuten verzögert hat und das Kind unter der Geburt aufgrund einer Sauerstoffunterversorgung einen Hirnschaden erlitten hat, wird seitens der Gerichte oftmals von einem grob fehlerhaften Behandlungsgeschehen ausgegangen. Ein solch grober Behandlungsfehler hat zur Folge, dass eine Beweislastumkehr zugunsten des Kindes eintritt. In diesem Fall muss nicht das geschädigte Kind im Rahmen eines Gerichtsverfahrens beweisen, dass die fehlerhaft unterlassene Not-Sectio ursächlich für den eingetretenen Gesundheitsschaden war, sondern der behandelnde Arzt hat den Beweis zu führen, dass derselbe Schaden auch bei ordnungsgemäßem Vorgehen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre. Ein solcher Gegenbeweis ist für die Behandler im Regelfall nicht möglich.

Fehlerhafte Reaktion auf eine Schulterdystokie

Unter der Geburt selbst kann es des Weiteren durch fehlerhaft ausgeführte Geburtsmanöver bei Schulterdystokien zu Behandlungsfehlern kommen. Im Normalfall geht eine Geburt so vonstatten, dass zunächst der Kopf des Kindes geboren wird und sich mit der nächsten Wehe die Schultern entwickeln. Die Hebamme unterstützt dies, indem sie den Kopf des Kindes senkt. Sollten sich die Schultern nicht mit der zweiten oder dritten Wehe nach Geburt des Kopfes entwickeln, kommt als Ursache dafür nur eine Schulterdystokie, d.h. ein Festhängen der Schultern hinter der Symphyse (Schambein), in Betracht. Hierzu kann es aufgrund eines zu schmalen Beckens der Mutter, eines sehr großen Babys (Makrosomie) oder einer ungünstige Geburtsposition des Kindes kommen. Die Schulterdystokie ist ein unvorhersehbarer geburtshilflicher Notfall, der jedoch ohne Weiteres zu erkennen ist und sofortiges Handeln notwendig macht, da es fast zeitgleich zu einer kindlichen Hypoxie (Sauerstoffmangel) kommt. Bei Vorliegen einer Schulterdystokie sind umgehend folgende dokumentationspflichtige Maßnahmen zu ergreifen:

  • Abstellen eines eventuell laufenden Wehentropfes,
  • gegebenenfalls eine Wehenhemmung,
  • Veränderung der Lage der Mutter (z. B. von einer sitzenden Position in eine Seitenlage) – dadurch kann in vielen Fällen die an der Symphyse festhängende Schulter gelöst werden,
  • Anwendung des McRoberts-Manövers: Beide Beine der Mutter werden angewinkelt und bauchwärts geführt, dadurch kommt es zu einer leichten Anhebung der Symphysenachse. Dieses Manöver kann mit einem suprasymphysären Druck kombiniert werden,
  • Anwendung des Gaskin-Manövers: Die Mutter geht in den Vierfüßlerstand, dadurch erweitert sich der Abstand zwischen Symphyse und Steißbein,
  • Anwendung des Manövers nach Rubin: Der Geburtshelfer versucht, die vordere Schulter des Kindes in den schrägen Durchmesser unterhalb der Symphyse zu drücken,
  • Anwendung des Manövers nach Woods: Der Geburtshelfer versucht, die hintere Schulter des Kindes in den queren Durchmesser zu bringen.


Wenn solche Maßnahmen nicht dokumentiert sind, ist die Vermutung begründet, dass sie nicht ergriffen worden sind, § 630h Abs. 3 BGB.

Wird auf eine Schulterdystokie nicht ordnungsgemäß – wie oben dargestellt – reagiert und stattdessen durch den Arzt / die Hebamme Druck von vorn und von oben ausgeführt (sog. Kristeller-Handgriff) wird regelmäßig von einem groben Behandlungsfehler auszugehen sein.

Armplexusparese

Neben einer Sauerstoffunterversorgung des Kindes ist ein weiteres Risiko einer Schulterdystokie eine geburtstraumatische Armplexusparese (Armlähmung). Bei der geburtsassoziierten Plexuslähmung, handelt es sich um eine Verletzung des Armnervengeflechtes (Plexus brachialis) unter der Geburt. Sie führt zu einer Störung der Armbewegung und -sensibilität unterschiedlicher Ausprägung. Je nach Anzahl der beteiligten Nervenwurzeln und der Schwere der Schädigung ist die Ausprägung der Lähmung umfangreich und langanhaltend. Bei schweren Verletzungen kommt es zu einer dauerhaften Einschränkung der Beweglichkeit des Armes, zu bleibenden Gefühlsstörungen, zu einem veränderten Wachstum der Extremität und zu einer eingeschränkten Gebrauchsfähigkeit mit sekundären psychosozialen Folgen und damit nicht selten zu hohen Schadensersatzansprüchen gegen die fehlerhaft behandelnden Ärzte.

Neben Schulterdystokien, kommen als weitere Risikofaktoren einer Armplexusparese eine Makrosomie des Neugeborenen, Steissgeburt, Adipositias der Mutter oder Uterusfehlbildungen in Betracht. Auch in diesen Fällen können Ansprüche gegen die Hebamme, das Krankenhaus, das Geburtshaus und/oder das ärztliche Personal geltend gemacht werden, etwa wenn sie die vorgenannten Faktoren hätten erkennen und zu einer Kaiserschnittentbindung raten müssen.

Aufklärungsfehler im Zusammenhang mit Geburtsschäden

Neben einem Behandlungsfehler kommt als Pflichtverletzung ferner ein Aufklärungsfehler in Betracht, der ebenfalls zu einer Haftung der nicht oder unzureichend aufklärenden Ärzte und/oder Hebammen führen kann.

Gemäß § 630c BGB ist der Arzt gesetzlich verpflichtet, dem Patienten beziehungsweise dessen gesetzlichen Vertreter zu Beginn der Behandlung und gegebenenfalls auch im weiteren Verlauf in verständlicher Weise sämtliche, für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die während und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen. Demnach muss insbesondere über Behandlungsalternativen, Risiken und Misserfolgswahrscheinlichkeiten aufgeklärt werden. Der häufigste Aufklärungsfehler im Zusammenhang mit Geburtsschäden liegt darin begründet, dass trotz bestehender Indikation vor und/oder während der Geburt, beispielsweise bei einer Makrosomie des Kindes, einem Übergewicht der Mutter, dem Vorliegen einer Nabelschnurumschlingung oder einer bestehenden Schwangerschaftsgestose, nicht über die Möglichkeit der Durchführung einer Sectio (Kaiserschnitt), aufgeklärt wurde.

Welche Ansprüche kommen in Betracht?

Einige Geburtsschäden können auch vom besten Arzt / der besten Hebamme nicht verhindert werden und sind daher als schicksalshaft einzuordnen. Bei Geburtsschäden, die hingegen auf einen Behandlungsfehler (Fehldiagnose, unzureichende Befunderhebung, Fehler im Rahmen der Geburt etc.) und/oder einen Aufklärungsfehler zurückzuführen sind, stehen den Betroffenen folgende Schadensersatzansprüche zu:

  • Schmerzensgeld als finanzielle Genugtuung, um den immateriellen Schaden, z. B. die erlittenen Schmerzen auszugleichen,
  • Schmerzensgeldrente als finanzielle Genugtuung bei besonderes schweren Schädigungen, die immer wieder aufs Neue schmerzlich empfunden werden,
  • Materieller Schadensersatz, um materielle Schäden der Vergangenheit und Zukunft, wie den Pflegeaufwand, die Kosten für den behindertengerechten Umbau eines Hauses/einer Wohnung, für Medikamente und Therapien, für einen behindertengerechten PKW, Beeinträchtigungen bei der Haushaltsführung, von Erwerbsschäden etc. abzudecken.

Schmerzensgeld

Wenngleich es nicht über das mit Geburtsschäden verbundene Leid hinweghelfen kann, soll durch das Schmerzensgeld zumindest ein finanzieller Ausgleich für die erlittenen gesundheitlichen Schädigungen erfolgen.

Die Höhe des zugesprochenen Schmerzensgeldes hängt immer vom Einzelfall ab. Maßgeblich ist die Schwere des gesundheitlichen Schadens und der daraus resultierenden Folgen, wie die Dauer und Intensität der Schmerzen, die Dauer der Behandlung, der Umfang der Hilfebedürftigkeit oder auch der Verlust an Lebensqualität. Bedauerlicherweise hängt die Höhe des zugesprochenen Schmerzensgeldes auch von dem jeweils entscheidenden Gericht ab. Sehen einige Gerichte dringenden Handlungsbedarf und haben sich entsprechend zu Gunsten der Patienten positioniert, sind andere Gerichte nach wie vor sehr restriktiv in ihren Urteilen und kommen oftmals zu schlichtweg nicht nachvollziehbaren, geringen Schmerzensgeldhöhen, obschon der Bundesgerichtshof bereits in einem Urteil aus dem Jahre 1992 deutlich gemacht hat, dass das Schmerzensgeld bei schweren Schädigungen nicht nur eine symbolhafte Zahlung sein darf (BGH, Urteil vom 13.10.1992 – VI ZR 201/91). Nichts desto trotz werden in Geburtsschadensfällen die in Deutschland höchsten Schmerzensgelder zugesprochen. Diese liegen nicht selten in einem hohen sechsstelligen, wenn nicht sogar in einem siebenstelligen Bereich.

Die Schmerzensgeldansprüche können je nach Einzelfall als Einmalzahlung und/oder in Form einer Schmerzensgeldrente gewährt werden.
<h4><em><strong>SCHMERZENSGELD IN HÖHE VON 1 MILLION EURO</strong></em></h4>
Dass teilweise ein Umdenken der Gerichte stattfindet, zeigt ein durch das Landgericht Limburg im Jahr 2021 (Urteil des Landgerichts Limburg vom 28. Juni 2021 – 1 O 45/15) entschiedener Fall. Diesem lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein zum Behandlungszeitpunkt einjähriger Junge mit einer Bronchitis, dem Verdacht auf eine Lungenentzündung sowie mit Atemnot stationär aufgenommen wurde. Das Kind hatte noch Apfelreste und Chips im Mund, als es eine Infusion mit Antibiotikum bekam. Über diese Infusion erschrak es sich derart, dass es die Essensreste aspirierte. Im Weiteren nahm die, die Infusion verabreichende Krankenschwester das Kind hoch und schüttelte es, mit dem Ziel die Essensreste zu entfernen, was ihr jedoch nicht gelang. Bei dem Kind kam es zu einem Kreislaufstillstand mit einer nachfolgenden Reanimation und einer Sauerstoffunterversorgung des Gehirns. Nach Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen sei das Verhalten der Krankenschwester als klar standardunterschreitend zu bewerten. Sie hätte vor Verabreichen der Infusion sicherstellen müssen, dass sich keine Essenreste mehr im Mundraum des Kindes befinden. Auch hätte ein Schütteln nach Aspiration nicht stattfinden dürfen, da dies dazu geführt habe, dass die Fremdkörper noch weiter in den Rachenraum des Kindes rutschten. Aufgrund der schwerwiegenden Gesundheitsschädigung des Kindes in Form eines hypoxischen Hirnschadens, infantiler Zerebralparese, Epilepsie, Tetraspastik, Hüftluxation, Schluckstörung und einer Intelligenzminderung ohne aktive Sprache wird das geschädigte Kind niemals ein annährend gewöhnliches Leben führen können. Vor diesem Hintergrund erachtete das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000.000,00 € für angemessen, was das bisher höchste in einem derartigen Fall zugesprochene Schmerzensgeld darstellt. Wenngleich diesem Urteil kein Geburtsschaden zugrunde lag, es im Rahmen von Geburtsschäden aber zu vergleichbaren Folgeschäden kommt, ist zu hoffen, dass zukünftig auch hier ebenso hohe Summen als Schmerzensgeldzahlungen anerkannt werden.

Schmerzensgeldrente

Neben einer einmaligen Schmerzensgeldzahlung kann zusätzlich eine Schmerzensgeldrente gefordert werden, wenn schwere, lebenslange Beeinträchtigungen vorliegen und sich der Geschädigte der schweren Beschränkungen seiner Lebenssphäre auch bewusst werden kann (BGH Urteil vom 08.06.1976 – VI ZR 216/74).

In der Regel muss der Betroffene mithin eine erhebliche Schädigung mit besonders gravierenden Dauerfolgen erlitten haben, bei denen er die daraus resultierende Lebensbeeinträchtigung permanent und schmerzlich aufs Neue erlebt. Die ständige Rechtsprechung nimmt dies insbesondere bei dem Verlust oder der Lähmung wichtiger Gliedmaßen, bei Querschnittslähmungen, bei dem Verlust von Sinnesorganen, bei schweren Entstellungen, bei bleibenden Gerhirnschädigungen etc. an.

Die Voraussetzungen für eine Schmerzensgeldrente sind schlussfolgernd bei schweren Geburtsschäden, d.h. insbesondere bei hypoxischen Hirnschäden, im Regelfall zu bejahen.

Die Höhe der monatlichen Schmerzensgeldzahlung knüpft an den einmalig zu leistenden Schmerzensgeldbetrag an. Dabei muss die einzelne Rentenzahlung als angemessener Ausgleich für Schmerzen und verminderte Lebensfreude empfunden werden und nicht lediglich als geringfügige Einnahme, die für den laufenden Lebensunterhalt verbraucht wird. Seitens der Gerichte wird im Regelfall eine monatliche Schmerzensgeldrente zwischen 250,00€ – 500,00€ ausgeurteilt.

Materieller Schadensersatz

Neben dem Schmerzensgeldanspruch besteht ein Anspruch auf Ersatz der materiellen Schäden, die auf den Behandlungsfehler bzw. die Aufklärungspflichtverletzung zurückzuführen sind. Hier gilt der Grundsatz der Naturalrestitution. Das bedeutet, dass der Geschädigte wirtschaftlich nicht schlechter gestellt werden darf, als er ohne das Schadensereignis stünde.

Zu den materiellen Schäden zählen insbesondere Kosten für notwendige Folgebehandlungen, für Therapien für Mutter und Kind, für Medikamente, für medizinische Hilfsmittel (Rollstuhl etc.), für die Pflege des Kindes, für den behindertengerechten Umbau des Hauses/der Wohnung sowie für die Anschaffung eines behindertengerechten Fahrzeuges bzw. die Umrüstung des vorhandenen Fahrzeuges.

Des Weiteren ist dem geschädigten Kind der Ersatz eines Haushaltsführungsschadens zu leisten, sobald dieses aktiv an der Haushaltsführung hätte mitwirken können. Sollte das Kind wegen des erheblichen Gesundheitsschadens einer beruflichen Tätigkeit nicht oder nur eingeschränkt nachgehen können, wird auch der Verdienstausfall bzw. der Erwerbsminderungsschaden auszugleichen sein.

Von besonderer Bedeutung im Rahmen von Geburtsschadensverfahren ist es ferner einen sog. Feststellungsantrag zu stellen. Dieser dient dazu, auch zukünftige Ansprüche, die direkt nach der Schädigung des Kindes noch gar nicht absehbar sind, abzusichern. Wird dieser Antrag nicht geltend gemacht, kann die Gefahr bestehen, dass später entstehende, aber auf das Schadensereignis zurückzuführende Ansprüche verjähren.

Unsere Vorgehensweise

Zu Beginn unserer Arbeit geht es im Wesentlichen um die Informationsbeschaffung. Am Anfang eines jeden Mandats steht zunächst ein ausführliches, kostenfreies Gespräch mit einem unserer Rechtsanwälte, um den Sachverhalt ermitteln und bereits eine erste Einschätzung abgeben zu können. Im zweiten Schritt werden unsere Mandanten postalisch oder elektronisch Unterlagen und Fragebögen von uns erhalten, mit denen wir u.a. um die Anfertigung eines Gedächtnisprotokolls und Benennung aller aller vor und nach der Geburt tätig gewordenen Hebammen, Ärzte und Kliniken bitten. Sobald uns diese Informationen zur Verfügung stehen, werden unsere Anwälte die vollumfänglichen Behandlungsunterlagen bei der Gegenseite sowie sämtlichen relevanten Vor- und Nachbehandlern anfordern. Im Zusammenhang mit Geburtsschäden sind der Mutterpass, Berichte zu den Kontrolluntersuchungen, CTG-Aufzeichnungen, das Geburtsprotokoll mit Angaben zum pH-Wert des Nabelschnurblutes und des Apgar-Wertes sowie die kinderärztlichen Unterlagen von besonderer Bedeutung. Obschon Patienten einen gesetzlichen Anspruch auf Einsicht in ihre Patientenunterlagen haben (§ 630g BGB), verweigern Hebammen und Ärzte oftmals die direkte Herausgabe an Patienten bzw. deren Angehörige. Rechtsanwälten werden die Unterlagen hingegen in den meisten Fällen zugesandt. Nur in Ausnahmefällen bedarf es einer Herausgabeklage, die sodann spätestens zielführend und mit Kosten für die die Herausgabe Verweigernden verbunden ist.

Sobald uns die Patientenunterlagen vollständig vorliegen, beginnt deren intensive Auswertung durch unsere Rechtsanwälte, die auf dem Gebiet des Geburtsschadensrecht spezialisiert und mithin in der Lage sind, Patientenakten mit den darin enthaltenen Abkürzungen oder etwa CTG-Aufzeichnungen lesen und gegebenenfalls vorhandene Unregelmäßigkeiten erkennen zu können.

Sofern ein Fehler bzw. eine Aufklärungspflichtverletzung aus den Behandlungsunterlagen hervorgeht, werden wir mit Zustimmung unserer Mandanten an die gegnerische Seite, das heißt den betroffenen Behandler und/oder die Klinik, herantreten. Dabei zeigen wir der Gegenseite die Interessenvertretung unseres Mandanten an, schildern den Sachverhalt und führen rechtlich zu den festgestellten Behandlungsfehlern/Aufklärungspflichtverletzungen und den kausal entstandenen Schäden aus. Der Behandler wird daraufhin seine Haftpflichtversicherung kontaktieren, mit der die weitere Korrespondenz geführt wird. Sofern die Haftpflichtversicherung Einigungsbereitschaft zeigt, treten wir in Vergleichsverhandlungen ein, dies mit dem Ziel, ein langjähriges und belastendes Zivilverfahren für unsere Mandanten zu vermeiden. Sollte die gegnerische Haftpflichtversicherung hingegen jeden Anspruch von sich weisen oder kein adäquates Regulierungsangebot unterbreiten, ist die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens unumgänglich. Nach entsprechender Beauftragung durch unsere Mandantschaft erstellen wir hierzu die Klageschrift, die sodann mit Zustimmung des Mandanten bei Gericht eingereicht wird. Das Gericht wird die Klage der gegnerischen Partei zustellen, die im Weiteren ihre Verteidigungsabsicht anzeigen und eine Klageerwiderung bei Gericht einreichen wird. In dieser wird die Gegenseite behaupten, dass aus ihrer Sicht ein Behandlungsfehler/ eine Aufklärungspflichtverletzung nicht vorliegt, worauf die Klägerseite, d.h. wir, nochmals mit einer sog. Replik reagieren. Standardmäßig wird das Gericht sodann einen sog. Beweisbeschluss zu den erheblichen Fragen erlassen und einen medizinischen Sachverständigen mit der Beantwortung dieser Fragen beauftragen. Der Sachverständige wird den Sachverhalt und die Patientenunterlagen überprüfen und insbesondere untersuchen, ob aus seiner Sicht ein Behandlungsfehler, das heißt ein Verstoß gegen den ärztlichen Standard, und/oder Aufklärungsversäumnisse vorliegen. Das Ergebnis des schriftlichen Gutachtens wird nach einer schriftlichen Stellungnahme durch beide Parteien meist in einem Termin zur mündlichen Verhandlung bei Gericht erörtert. Zu diesem Termin sind neben dem Sachverständigen oftmals auch die Parteien und Zeugen geladen, die zur Sachverhaltsaufklärung beitragen sollen. Nicht selten kommt es sodann im Rahmen des Gerichtstermins zu einer gütlichen Einigung der Parteien durch Abschluss eines Vergleichs, der das Verfahren beendet. Sollte dies nicht geschehen und der Sachverhalt vollständig aufgeklärt sein, ergeht ein Urteil, gegen das die unterliegende Prozesspartei Berufung bei dem zuständigen Obergericht einlegen kann.

Je nach Einzelfall kann es unter Umständen sinnvoll sein, schon vorgerichtlich ein Sachverständigengutachten einzuholen. Hier kommt unter anderem ein Gutachten über die gesetzliche Krankenkasse in Betracht. Die gesetzlichen Krankenkassen bieten bei dem Verdacht auf einen Arztfehler an, ein Gutachten über den „Medizinischen Dienst der Krankenkasse“ (MdK) erstellen zu lassen. Der Vorteil ist, dass diese Gutachten kostenlos sind und auch ohne Zustimmung des betroffenen Behandlers erstellt werden. Ist das Gutachten negativ, muss die Gegenseite folglich keine Kenntnis davon erlangen. Der Nachteil ist, dass diese Gutachten in der Regel nicht so ausführlich sind und nicht immer auf vollständigen Unterlagen beruhen. Daher halten sie einem abweichenden Gerichtsgutachten oftmals nicht Stand. Dennoch bieten die MdK-Gutachten eine erste Einschätzung, auf die man das weitere Vorgehen stützen kann.

Aufgrund der vermehrt mangelnden Qualität der Gutachten des MdK, raten wir unseren Mandanten für den Fall, dass schon vorgerichtlich ein Gutachten benötigt wird, eher dazu, ein Gutachten über die zuständige Ärztekammer einzuholen. Im Rahmen des sog. Schlichtungsstellenverfahrens bei der Ärztekammer wird ebenfalls kostenlos ein Gutachten erstellt. Voraussetzung für ein solches Verfahren ist jedoch im Regelfall, dass der betroffene Behandler diesem zustimmt und kein Strafverfahren eingeleitet worden ist. Vorteile der Gutachten aus dem Schlichtungsstellenverfahren sind, dass sie normalerweise sehr viel fundierter als beim MdK sind und das Verfahren die Verjährung hemmt. Wenn das Verfahren positiv für den Patienten ausfällt, besteht auf der Gegenseite meist eine höhere Regulierungsbereitschaft. So bieten die Haftpflichtversicherungen aufgrund eines positiven Gutachtens der Ärztekammer nicht selten eine Abfindungszahlung im Vergleichswege an. Wenn dies jedoch nicht der Fall ist oder die vorgeschlagene Vergleichssumme zu niedrig ausfällt, ist ebenfalls zu einer Klage raten. Die Gerichte wiederum schreiben oftmals selbst die Ärztekammern mit der Bitte um Benennung eines geeigneten Sachverständigen an. Dieser muss sich sodann mit dem positiven Gutachten seines Kollegen auseinandersetzen. Erfahrungsgemäß weichen die gerichtlich bestellten Sachverständigen nur selten von dem Ergebnis der vorgerichtlichen Begutachtung von der Ärztekammer ab. Nachteil eines Gutachtens über die Ärztekammer kann jedoch sein, dass eine Gutachtenerstellung je nach zuständiger Ärztekammer abgelehnt werden kann, wenn das schädigende Ereignis mehr als fünf oder zehn Jahre zurückliegt, was in Geburtsschadensfällen vorkommen kann, etwa wenn sich erst Jahre später Entwicklungsverzögerungen des Kindes herausstellen.

Welche Vorgehensweise sinnvoll ist, hängt folglich von jedem Einzelfall ab. Jede unsere Entscheidung erfolgt in enger Zusammenarbeit mit unseren Mandanten, die wir hierzu ausführlich und vertrauensvoll beraten.

Gerichtsurteile in Geburtsschadensfällen

Oberlandesgerichts Oldenburg, Urteil vom 13.11.2019 – 4 U 108/18: Einem Mädchen, das als Folge einer Sauerstoffunterversorgung vor der Geburt einen schweren Hirnschaden erlitten hatte, wodurch sie schwerstbehindert ist und Zeit ihres Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein wird, wurde ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000,00 € sowie Ersatz aller materiellen Schäden, die ihr aus den Kunstfehlern anlässlich ihrer Geburt entstanden sind oder zukünftig entstehen werden, zugesprochen. Zu der Schädigung war es gekommen, weil ca. 45 Minuten vor der Entbindung die Herzfrequenz des Kindes sehr stark abgefallen war (sog. Bradykardie). In diesem Zeitraum zeichnete indessen das CTG (sog. Wehenschreiber) für ca. 10 Minuten keinen Herzschlag auf, weder den des Kindes noch den der Mutter. Als nach 10 Minuten im CTG ein Herzschlag mit normgerechter Frequenz wieder erfasst werden konnte, hielten die Ärzte dies für den Herzschlag des Kindes in der Annahme, es habe sich wieder erholt. Tatsächlich handelte es sich allerdings um den Herzschlag der Mutter. Als man den Irrtum später bemerkte, war das Kind durch die Sauerstoffunterversorgung bereits erheblich geschädigt. Das Gericht sah hierin einen groben Behandlungsfehler, da sich die Ärzte angesichts des Verdachts auf einen kindlichen Herzfrequenzabfall auf andere Weise davon hätten überzeugen müssen, dass es dem Kind gut geht, z.B. durch eine sog. Kopfschwartenelektrode; keinesfalls hätte man sich angesichts der bedrohlichen Situation über einen Zeitraum von 10 Minuten mit einem nicht aussagekräftigen CTG zufriedengeben dürfen.

Oberlandesgericht München, Urteil vom 05.04.2018 – 24 U 3486/16: Das Gericht kam aufgrund der Ausführungen des geburtshilflichen Sachverständigen zu dem Ergebnis, dass die bei einem neugeborenen Kind aufgetretene komplette linksseitige Armplexusparese bei der Ausübung von Zugkräften im Rahmen der geburtshilflichen Maßnahmen entstanden sei. Eine intrauterine Armplexusparese konnte dabei ebenso ausgeschlossen werden, wie eine Verletzung durch den Geburtsvorgang selbst. Vielmehr habe das Personal den Kopf des Kindes fehlerhaft seitlich von der linken Schulter wegbewegt und dadurch die zur Zerreißung der Nerven im Armplexus führende Zugkraft ausgeübt. Da der linke Arm des Kindes infolge dieses Fehlverhaltens bei der Geburtshilfe zeit seines Lebens praktisch funktionslos bleibe, erachtete das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 65.000,00 € für nicht zu beanstanden.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 19.03.2018 – I-3 U 63/15: Ein niedergelassener Gynäkologe hatte in seiner Praxis ein CTG erstellt, das einen auf eine Sauerstoffunterversorgung des Kindes hinweisenden pathologischen Befund ergab, aufgrund dessen das Kind schnellstmöglich hätte entbunden werden müssen. Das Ergebnis der CTG-Untersuchung nahm der Arzt erst nach etwa 50 Minuten zur Kenntnis. Er schickte die Mutter nach Hause, damit sie ihre Tasche packen und sodann ins Krankenhaus fahren könne. Diese Vorgehensweise sah das Gericht als grob fehlerhaft an. Die Auswertung eines routinemäßig geschriebenen CTG einer Schwangeren sei so zu organisieren, dass der Arzt selbst auf ein silentes CTG zeitnah reagieren kann, gerade wenn seine Helferinnen das CTG zwar anlegen können, aber nicht darin geschult und eingewiesen sind, grobe Auffälligkeiten oder einen groben pathologischen Befund selbst zu beurteilen. Der Arzt muss dann selbst zeitnah, etwa 15  bis 20 Minuten nach Beendigung des CTG, dieses auf grobe Pathologien prüfen und die Patienten bei Auffälligkeiten wie im vorliegenden Fall umgehend per Krankenwagen ins Krankenhaus senden. Aufgrund des Sauerstoffmangels und der verzögerten Entbindung kam das Kind mit schweren dauerhaften körperlichen und geistigen Schäden zur Welt. Der niedergelassene Gynäkologe wurde zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 400.000,00 € verurteilt.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 11.04.2014 – 26 U 6/13: Bei der Klägerin lag, ebenso wie bei ihrer älteren Schwester, zu Beginn der Geburt eine Schulterdystokie vor. Sie wurde in derselben Klinik wie ihre ältere Schwester nach angelegtem Wehentropf, einem Dammschnitt, einem dreimaligen McRoberts-Manöver sowie anschließendem Rubin-Manöver geboren. Im Rahmen der U2-Vorsorgeuntersuchung wurde bei der Klägerin eine obere Plexuslähmung rechts festgestellt, die durch nachfolgende Operationen verbessert werden konnte, jedoch zu einer dauerhaften Beeinträchtigung der Klägerin führte, da sie ihren Arm auch zukünftig nicht vollständig frei bewegen können wird. Das OLG Hamm sprach ihr ein Schmerzengeld in Höhe von 40.000,00 € zu und führte zur Begründung aus, dass die Kindesmutter seitens des ärztlichen Personals bei einer bereits stattgehabten Schulterdystokie auf das erhöhte Wiederholungsrisiko einer Schulterdystokie hinzuweisen und ihr dringend zu einer Sectio zu raten gewesen wäre, da nach Ausführung des Sachverständigen das Risiko der Wiederholung bei einer einmal vorhandenen Schulterdystokie um 20% erhöht sei und es in rund 15% der Fälle zu einer Schädigung des Kindes komme. Ferner stellte das Gericht klar, dass für die Aufklärung allein das ärztliche Personal verantwortlich sei und nicht die Hebamme.

Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 27. 03.2012 – 5 U 7/08:  Eine Frau wurde in einem Kreiskrankenhaus durch Notkaiserschnitt (Notsectio) entbunden. Dieser Kaiserschnitt verzögerte sich, da das Krankenhaus nicht auf die Versorgung geburtshilflicher Notfälle eingestellt war. So gab es weder einen dauerhaft anwesenden Bereitschafts-Anästhesienotdienst – im Notfall musste ein Anästhesist aus einem nahegelegenen Krankenhaus anfahren, was eine Zeitverzögerung von 20-40 Minuten bedeutete – noch gab es einen gynäkologischen ärztlichen Bereitschaftsdienst. Aufgrund dieser mangelhaften Organisation der Notsectio erfolgte die Entwicklung des Kindes in dem zu entscheidenden Fall nicht innerhalb einer E-E-Zeit (Zeit zwischen Entschluss zur Notsectio und der Entwicklung des Kindes) von höchstens 20 Minuten, sondern dauerte mindestens 37 Minuten. Dies führte dazu, dass das Kind eine schwere perinatale Asphyxie erlitt, die dauerhafte Bewegungsstörungen, Behinderungen in der Sprachentwicklung und Hüftgelenksfehlstellungen nach sich zog. Das Gericht wertete die mangelhafte Organisation der Geburtsabläufe als groben Behandlungsfehler und erachtete damit eine Haftung der Belegärztin und der Klinik für begründet.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 12.01.2010 – 1 U 107/09: In seinem Urteil befasste sich das Oberlandesgericht Stuttgart allein mit der Höhe des Schmerzensgeldes, nachdem erstinstanzlich bereits festgestellt worden war, dass die bei dem Kläger eingetretenen Schäden auf eine fehlerhafte Behandlung der Beklagten im Rahmen der Geburt zurückzuführen waren. Aufgrund der schweren Gesundheitsschäden des Klägers, der infolge hirnorganischer Schäden nahezu vollständig in seiner Persönlichkeit zerstört war, unter Epilepsie, Schluckstörungen und chronischen Atembeschwerden, einer Lähmung aller Gliedmaßen und einem verkleinerten Schädel litt, was (stets) zu einer geistigen Behinderung führte, wurde das erstinstanzlich zugesprochene Schmerzendgeld in Höhe von 500.000,00 € entgegen der Auffassung des beklagten Krankenhausträgers und der beklagten behandelnden Ärztin nicht durch das Oberlandesgericht beanstandet. Auch durfte der Kläger nicht auf eine Aufsplittung des Schmerzensgeldes in eine Rente und eine Einmalzahlung verwiesen werden. Dem Kläger wurde in diesem Fall ein einmaliger Schmerzensgeldbetrag zugesprochen.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21.05.2003 – 3 U 122 /02: Der zum Urteilszeitpunkt fünfjährige Kläger hatte aufgrund der grob fehlerhaften Geburtsleitung schwerste Gehirnschäden davongetragen. Bei seiner Entbindung wandten die Ärzte den Kristellerschen Handgriff an, obwohl der Geburtsvorgang noch nicht ausreichend fortgeschritten war. Dadurch wurde bei der Mutter des Kindes ein Gebärmutterriss verursacht, der wiederum zum Atemstillstand des Kindes und damit zu seiner Schwerstbehinderung führte. Konkret erlitt der Kläger eine schwerste hypoxisch-ischämische Enzephalopathie Grad II – III, eine Hirnschädigung, die durch unzureichende Versorgung des Hirngewebes mit Sauerstoff (Hypoxie) und Blut (Ischämie) ausgelöst wurde. Dies führte dazu, dass sich sein Gehirn praktisch nicht entwickelte. Seit seiner Geburt traten therapieresistente cerebrale Anfälle auf. Auch zeigten sich ein schwerstes neurologisches Residualsyndrom (bleibende motorische Behinderung), eine schwerste Tetraspastik mit bereits eingetretenen multiplen Gelenkkontrakten, eine Taubheit auf dem rechten Ohr, eine Schwerhörigkeit auf dem linken Ohr und eine funktionale Blindheit. Der Kläger reagierte lediglich auf Hautkontakte. Damit bot er das Bild eines völlig hilflosen, praktisch blinden und tauben Kindes mit einer schwersten Schädigung bzw. weitestgehenden Zerstörung der Persönlichkeit, der Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit. Nach den Ausführungen des Neuropädiaters sei ein schlechterer Zustand nicht vorstellbar und dem Kläger jede Möglichkeit einer körperlichen und geistigen Entwicklung genommen. Da nach Auffassung des Oberlandesgerichts aufgrund der Beeinträchtigungen eines solchen Ausmaßes eine herausragende Entschädigung des Kindes erforderlich sei, erhöhte es das erstinstanzlich zugesprochene Schmerzensgeld in Höhe von 200.000,00 € auf 500.000,00 €.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 16.01.2002 – 3 U 156/00: Das Gericht gelangte zu dem Ergebnis, dass es grob behandlungsfehlerhaft sei, die Betreuung der Geburt über Stunden hin einem Arzt im Praktikum und einer Hebamme zu überlassen, ohne dass ein Facharzt im Hintergrunddienst im Krankenhaus anwesend war und sich von der Entwicklung des Geburtsgeschehens jederzeit hätte überzeugen können. Dies gelte umso mehr, als dass der Geburtstermin, der seitens der beklagten Klinik um eine Woche zu spät errechnet worden war, bei der schließlichen stationären Aufnahme nochmals um 10 Tage überschritten war und schon vor der Aufnahme der Mutter pathologische bzw. präpathologische Veränderungen in CTG-Aufzeichnungen festzustellen waren, die zu einer Mikroblutanalyse im Hause der Beklagten hätten führen müssen, die jedoch unterblieben ist. Diese Fehler seien nach Ausführung des Gerichts mangels erbrachten Gegenbeweises der Beklagten auch ursächlich für die bei dem Kind eingetretenen schwersten Gesundheitsschäden unter anderem in Form einer schweren Tetraspastik (Lähmung aller vier Extremitäten). Der Sachverständige führte vor Gericht aus, dass der Kläger „knapp vor dem Hirntod“ gestanden habe, weshalb das Oberlandesgericht die von dem zuständigen Landgericht zugesprochenen 300.000,00 DM (153.387,56 €) auf 500.000,00 € erhöhte. Es führte zur Höhe des Schmerzensgeldes aus, dass dem geschädigten Kläger jede Möglichkeit einer körperlichen und geistigen Entwicklung genommen worden sei. Er werde nie Kindheit, Jugend, Erwachsensein und Alter bewusst erleben, seine Persönlichkeit entwickeln können, sondern sei vielmehr weitgehend auf die Aufrechterhaltung der vitalen Funktionen, die Bekämpfung von Krankheiten und die Vermeidung von Schmerzen beschränkt.

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