Mit unseren Standorten in Dortmund, Bochum und dem Hochsauerland vertreten wir als Fachanwälte im Medizinrecht auch Patienten in der Nähe von Essen und Umgebung, die durch Behandlungsfehler geschädigt wurden.
Durch die räumliche Nähe unserer Büros zu Essen haben Sie nicht nur einen kompetenten und ortsnahen Ansprechpartner im komplizierten Rechtsgebiet des Arzthaftungsrechts gefunden. Vielmehr handelt es sich bei unserer Kanzlei auch eine solche, welche sich von Beginn an ausschließlich auch die Vertretung von geschädigten Patienten spezialisiert hat. Sie müssen daher nicht befürchten, dass bei Ihrem Fachanwalt für Medizinrecht unter Umständen die Interessen von Ärzten, Krankenhäusern oder Haftpflichtversicherungen im Vordergrund stehen. Auch widerlegen unsere zahlreichen Erfolge, ob außergerichtlich oder gerichtlich, dass geschädigte Patienten keine Angst davor haben müssen, gegen vorbenannte Gegner vorzugehen.
Als im Arzthaftungsrecht spezialisierte Anwälte haben wir nicht nur die rechtliche Problematik, sondern auch dem medizinischen Sachverhalt im Blick. Versierte Kenntnisse führen dazu, dass Widersprüche oder Lücken in der Behandlungsdokumentation aufgedeckt und zu Ihrem Vorteil verwendet werden können. Auch wird der potentielle Ärztepfusch unsererseits dahingehend überprüft, ob unser Mandant Opfer eines groben Behandlungsfehlers, d.h. nicht lediglich eines einfachen Arztfehlers, wurde. Ein Behandlungsfehler ist immer dann als grob zu bewerten, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Der grobe Behandlungsfehler kann sich dabei aus einem einzelnen Fehlverhalten oder aber auch in der Gesamtbetrachtung des Behandlungsverlaufs ergeben. Er bedingt, ebenso wie einige Befunderhebungsfehler, eine Beweislastumkehr zugunsten des geschädigten Patienten. Konkret wird vermutet, dass der eingetretene Schaden Folge des groben Behandlungsfehlers bzw. der unzureichenden Befunderhebung ist. Diese Rechtsfolge ist bereits seit langem durch die höchstrichterliche Rechtsprechung anerkannt, wurde zwischenzeitlich jedoch auch im Patientenrechtegesetz (§ 630 h Abs. 5 BGB) festgehalten.
Sollten Sie die Vermutung haben, im Vorfeld einer Behandlung/Operation nicht ordnungsgemäß aufgeklärt oder behandelt worden zu sein, würden unsere Patientenanwälte sich freuen, Ihnen mit Rat und Tat über eine oftmals lange Verfahrensdauer zur Seite zu stehen. Die Erstberatung ist für Sie generell kostenlos. Gerne können Sie uns anrufen oder uns eine Nachricht über unser Kontaktformular/per E-Mail senden.
Ihr Team der Fachanwaltskanzlei für Medizinrecht Gilsbach