Fehleinbringung von künstlicher Ernährung in die Lunge
Prozesserfolg vor der Landgericht Bochum – Arzthaftung / Behandlungsfehler: Fehleinbringung von künstlicher Ernährung in die Lunge
Unser junger Mandant hatte im Vorfeld der fehlerhaften Behandlung einen massiven Krankheitsverlauf mit zahlreichen stationären Aufenthalten durchlitten, woraufhin dieser zur Beendigung der künstlichen Beatmung an das Haus der Beklagten überwiesen wurde. Nachdem er dort extubiert werden konnte und kein zusätzlicher Sauerstoffbedarf mehr von Nöten war, kam es jedoch dazu, dass sich unser Mandant die zur künstlichen Ernährung bislang durch die Nase gelegte Magensonde im Schlaf selbst zog. Am folgenden Morgen wurde ihm daher die sog. nasogastrale Sonde durch eine Krankenschwester erneut gelegt, welche die Sonde jedoch nunmehr nicht über die Nase in den Magen, sondern vielmehr fehlgeleitet in den linken Lungenflügel einbrachte. Es stellte sich aufgrund dessen ein Pneumothorax bei unserem Mandanten ein. Ohne dass die Fehllage trotz eindeutiger Symptomatik erkannt wurde, kam es in den kommenden Tagen zusätzlich zu einer Einbringung von Flüssigkeit, Nahrung und zuletzt sogar Kontrastmittel für eine Computertomographie über die Sonde in den Lungenflügel. Die Lunge wurde dadurch weiter geschädigt.
Nachdem die gegnerischen Parteien vorgerichtlich zu einer Haftungsanerkennung aufgefordert wurden, eine solche jedoch nicht abgaben, war es erforderlich, die Angelegenheit in das gerichtliche Verfahren überzusiedeln. Im Rahmen dessen kam es zu der Einholung eines Sachverständigengutachtens auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendmedizin, welches im Ergebnis festhielt, dass zwar die erneute Einbringung der Sonde ordnungsgemäß erfolgte und damit auch die Entstehung des Pneumothorax nicht auf einem Behandlungsfehler beruhte, es jedoch nicht dem fachärztlichen Standard entsprach, die Sondenlage bei eindeutigen Anzeichen für eine Fehllage nicht frühzeitiger zu kontrollieren. Nach der Auffassung des Sachverständigen hatte die weitere Verabreichung von Nahrung etc. über die Sonde zu einer Verschlechterung des gesamten Gesundheitszustandes sowie voraussichtlich zu einer weitergehenden Schädigung des vorgeschädigten Lungenflügels geführt.
Anmerkungen von RA Gilsbach:
Nach dem Gutachten auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendmedizin war durch das Landgericht Bochum die Einholung eines weiteren Gutachtens auf dem Gebiet der Pneumologie zur Klärung der Frage, welche Art der Schädigung der Lunge auf die Fehlbehandlung zurückzuführen war, beabsichtigt. Da die Haftung dem Grunde nach jedoch bereits feststand, einigten sich die Parteien zur Vermeidung eines weiteren, langen Verfahrens auf einen Vergleich in Höhe von 30.000,00 €, dies unter Abwägung der jeweiligen Prozessrisiken. Der Fall belegt, dass bei haftungsablehnendem Verhalten einer hinter dem Krankenhaus stehenden Haftpflichtversicherung ein gerichtliches Verfahren nicht generell gescheut werden sollte. Ohne die Übersiedlung in das gerichtliche Verfahren wäre unser Mandant ansonsten nicht zu seinem Recht gekommen!