Fehlgeschlagene Katarakt Operation
Prozesserfolg vor dem Oberlandesgericht Hamm – Arzthaftung / Behandlungsfehler: Fehlgeschlagene Katarakt Operation
Unser im Laufe des Mandats bedauerlicherweise verstorbener Mandant wurde im Jahre 2012 in der Praxis der beklagten Ärzte wegen eines grauen Stars operiert (sog. Katarakt-Operation). Für die Anästhesie bedienten sich die Augenärzte eines externen Anästhesisten, dem weiteren Beklagten. Untereinander hatten die Augenärzte und der Anästhesist keine Vereinbarung in Bezug auf die jeweiligen Aufklärungspflichten getroffen. Erstmals sah unser Mandant den Anästhesisten daher am Operationstag, welcher ihn jedoch nicht über die alternativen Anästhesiemethoden mit den jeweils unterschiedlichen Risiken aufklärte. Im unmittelbaren Anschluss an die Erstvorstellung bei dem Anästhesisten wurde die Narkose mittels Retrobulbäranästhesie eingeleitet. Dabei wurde das Anästhesetikum mittels einer gebogenen Nadel in das Auge, d.h. den Bulbus, injiziert. Unverzüglich kam es zu einer erheblichen Schwellung im Bereich des Auges, woraufhin die Augenärzte eine vollständige Netzhautablösung mit Einblutungen feststellten. Unser Mandant wurde notfallmäßig in ein Krankenhaus eingewiesen, wobei jedoch aufgrund der erheblichen Perforation im Augenbereich einer vollständigen Erblindung des Auges in einer längerstündigen Operation nicht mehr begegnet werden konnte.
Während das Landgericht Dortmund weder Behandlungsfehler, noch Aufklärungsverletzungen der beklagten Ärzte sah, wies das Oberlandesgericht nach Anhörung der Parteien sowie Sichtung der Aufklärungsdokumentation darauf hin, dass nicht von einer ordnungsgemäßen Risiko- und Alternativenaufklärung auszugehen sei. Problematisch sei allerdings das zwischenzeitliche Versterben des Geschädigten, sodass im Nachhinein nicht mehr erfragt werden könne, wie sich dieser verhalten hätte, hätte man ihn über die Behandlungsalternativen (Tropfanästhesie oder Vollnarkose) oder gar die tatsächlichen Risiken der Retrobulbäranästhesie aufgeklärt. Da auch das Leiden des vormaligen Klägers aufgrund seines zwischenzeitlichen Versterbens in Bezug auf das geschädigte Auge beendet war, schlug das Oberlandesgericht Hamm einen Vergleich in Höhe von 10.000,00 € vor.
Anmerkungen von RA Gilsbach:
Der oben aufgezeigte Sachverhalt betraf die Problematik der sog. horizontalen Arbeitsteilung. Unter Berücksichtigung dieser hätte jeder Fachbereich, d.h. die Augenärzte sowie der Anästhesist, über die relevanten Behandlungsalternativen und Risiken seiner beabsichtigten Maßnahme aufklären müssen. Trotz des wiederkehrenden Zusammenarbeitens der unterschiedlichen Fachdisziplinen war jedoch keine konkrete Regelung getroffen worden, was ein Organisationsverschulden bedeutet. Aufgrund des Versterbens unseres Mandanten konnte die Frage nicht mehr geklärt werden, wie er sich entschieden hätte, wäre er ordnungsgemäß durch den Anästhesisten aufgeklärt worden. Der Senat hielt insoweit fest, dass entsprechender Umstand unter Umständen beweisrechtlich zulasten der beklagten Ärzte zu werten wäre. Der hinterbliebenen Ehefrau unseres Mandanten wurde für dessen Leiden mithin ein Betrag in vorbenannter Höhe zugebilligt.