Irreversibler Nervenschaden bei Lymphknotenentnahme
Urteil des Landgerichts Dortmund – Arzthaftung / Grober Behandlungsfehler und Aufklärungspflichtverletzung: Irreversibler Nervenschaden bei Lymphknotenentnahme
Dem Urteil liegt ein Sachverhalt zu Grunde, bei welchem eine Patientin im Vorfeld einer operativen Lymphknotenentnahme (Lymphknotenextripation) nicht über die in Betracht kommenden Behandlungsalternativen aufgeklärt wurde und es sodann eingriffsbedingt zu einer Schädigung des Nervus accessorius bei dieser kam. Da auch im weiteren Verlauf nicht ordnungsgemäß auf die Nervenschädigung reagiert bzw. die Klägerin nicht über diese aufgeklärt wurde, verblieb der Klägerin eine nachhaltige Schädigung in Form einer Armhebeschwäche nebst dauerhaften Schmerzen.
Anmerkungen von RA Gilsbach:
Im Rahmen der rechtlichen Würdigung wurden seitens des erkennenden Gerichts vermehrte, grobe Behandlungsfehler, eine beweisrechtlich erhebliche Dokumentationsverletzung sowie eine unzureichende Aufklärung festgestellt, aufgrund derer die Beklagten zu der Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 80.000,00 € sowie zu einem Ersatz der materiellen Schäden (Haushaltsführungsschäden, Fahrtkosten etc.) für die Vergangenheit und Zukunft verpflichtet wurden. Das Urteil vereint dabei eine Vielzahl von ärztlichen Versäumnissen und daraus resultierenden, rechtlichen Konsequenzen, welche bereits vorab durch einen fachlich versierten Anwalt aufgearbeitet werden sollten.