Mangelhafte Aufklärung vor Risikoreicher Brustaufbau-Operation
Prozesserfolg vor dem Landgericht Detmold – Arzthaftung / Aufklärungspflichtverletzung: Mangelhafte Aufklärug vor Risikoreicher Brustaufbau-Operation
Bei unserer Mandantin war es in der Vergangenheit zu einem rezidivierenden Krebsbefalls im Bereich der Brust gekommen. Im Rahmen des zuletzt festgestellten Wiederauftritts der Krebserkrankung wurde dieser sodann seitens des behandelnden Chefarztes vorgeschlagen, die zuvor abgenommene Brust künstlich wieder aufbauen zu lassen. Trotz der dokumentiereten Tatsache, dass unsere Mandantin sehr dünn war, wurde bei dieser für den künstlichen Brustaufbau eine Gewebeentnahme am Unterbauch (sog. DIEP-Lappenplastik) veranlasst. Im Anschluss an den Eingriff stellte sich bei unserer Mandantin zum einen eine Thrombose im Bereich des Gewebelappes ein, welche die Entfernung der kurz zuvor künstlich wiederhergestellten Brust zur Folge hatte. Zum anderen hatte die Gewebeentnahme im Bereich des Abdomens dazu geführt, dass sich dort ein massiver Entzündungsprozess einstellte, welcher zu wiederholten Darmdurchbrüchen führte.
Nachdem im Laufe des Verfahrens zwei schriftliche Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis kamen, dass den Beklagten der Vorwurf einer fehlerhaften Behandlung nicht zu machen sei, wurden die Gutachten mittels entsprechender Stellungnahmen von uns angegriffen. Im Rahmen des sodann anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung sollten die Guatchter aufgrund dessen erneut zur Frage der Behandlungsfehlerhaftigkeit gehört werden. Zudem sollte eine weitere Beweisaufnahme zur Klärung der Frage, ob unsere Mandantin im Vorfeld des Eingriffs ordungsgemäß aufgeklärt wurde, stattfinden. Die zuständige Kammer des Landgerichts Detmold teilte noch vor der Befragung der Sachverständigen das Vorliegen von Unwegbarkeiten für beide Parteien mit und stellte unter Darlegung der jeweilgen Prozessrisiken einen Vergleichsvorschlag zwischen 50.000,00 € und 70.000,00 € in den Raum. Infolge von daraufhin mit der gegnerischen Partei stattgefundenen Verhandlungen konnte ich einen Vergleichsabschluss in Höhe von 65.000,00 € für unsere Mandantin erwirken.
Anmerkungen von RA Gilsbach:
Negative Sachverständigengutachten haben nicht gezwungenermaßen zur Folge, dass ein Arzthaftungsprozess nicht mehr erfolgreich geführt werden kann. So sollten vom erwarteten Ergebnis abweichende Gutachten stets hinterfragt und im Falle nicht haltbarer Feststellungen mittels einer qualifizierten Stellungnahme angegriffen werden. Neben der durch Sachverständige zu klärenden Frage, ob das ärztliche Verhalten behandlungsfehlerhaft war, kann die Rüge einer unzureichenden Aufklärung nur nach Anhörung der Parteien/Zeugen durch das Gericht bewertet werden. Da die weiteren Beweisaufnamen für beide Parteien mit jeweilig abzuwägenden Risiken verbunden waren, war es in diesem Fall angezeigt, den Prozess mittels eines guten Vergleichs zur Beendigung zu bringen.