Risikobehaftete Entfernung eines Ösophaguskarzinoms
Prozesserfolg vor dem Landgericht Hamburg – Arzthaftung / Behandlungsfehler: Risikobehaftete Entfernung eines Ösophaguskarzinoms
Im Rahmen einer Magenspiegelung wurde bei unserer Mandantin der Zufallsbefund eines Ösophaguskarzinoms auf dem Boden einer Barrett-Metaplasie ersehen. Ihr wurde zur operativen Ausräumung auf dem minimalinvasiven (laparoskopischen) Weg geraten. Ohne dass sich unsere Mandantin der tatsächlichen Risiken eines solchen Eingriffs bewusst war, wurde im Rahmen dessen ein erheblicher Teil der Speiseröhre reseziert und ein Schlauchmagen angelegt. Intraoperativ kam es zu einer Fehlfunktion des Klammergeräts. Daher wurde ein offener Bauchschnitt (sog. Laparotomie) erforderlich. Im weiteren Verlauf zeigte sich eine persistierende Anastomoseninsuffizienz, welche zu septischen Shockereignissen sowie zu einem Hirninfarkt führte. Zusätzlich kam es zu der Entstehung eines Perikardergusses im Herzbereich, welcher punktiert werden musste. Zuletzt wurde zudem ein Fremdkörper, d.h. eine Mullbinde, im Bereich der Bauchwunde entfernt, welche dort zu dem Ausbleiben einer Wundheilung geführt hatte.
Im Verfahren vor dem Landgericht Hamburg wurde die komplexe Angelegenheit zunächst durch ein viszeralchirurgisches Sachverständigengutachten hinterfragt. Zu der Erstellung eines weiter erforderlichen kardiologischen Sachverständigengutachtens kam es nicht mehr, als dass sich die Parteien zuvor einigen konnten.
Anmerkungen von RA Gilsbach:
Unsere Mandantin wurde im Hause des gegnerischen Klinikums interdisziplinär, d.h. durch verschiedene Kliniken und Ärzte unterschiedlicher Fachrichtungen, behandelt. Da der Verdacht vermehrter Behandlungsfehler aus unterschiedlichen Abteilungen bestand, war es grundsätzlich erforderlich, Gutachten aus den jeweiligen fachärztlichen Gebieten einzuholen. Nach einem negativen viszeralchirurgischen Sachverständigengutachten unterbreitete das erkennende Gericht den Parteien jedoch zur Vermeidung eines voraussichtlich noch langen Rechtsstreits einen adäquaten Vergleichsvorschlages, welcher von den Parteien akzeptiert wurde, dies obwohl sich das gegnerische Klinikum vor dem Rechtsstreit nicht zu einer Zahlung veranlasst sah.