Unrechtmässige Beendigung einer Krankentagegeldversicherung

Datum: 13. November 2022
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Kategorie: Prozesserfolge

Prozesserfolg vor dem Landgericht Dortmund – Versicherungsrecht / Krankentagegeldversicherung: Unrechtmäßige Beendigung einer Krankentagegeldversicherung

Unser Mandant schloss im Jahre 2015 eine Krankentagegeldversicherung über einen Versicherungsvertreter bei einer Versicherungsagentur ab, für welche er in den Folgemonaten einen Monatsbeitrag in Höhe von 5,96 € leistete. Vertraglich wurde unserem Mandanten im Gegenzug bei Krankheitsfall ein monatliches Krankentagegeld in Höhe von 450,00 € nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung zugesichert. Im weiteren Verlauf kam es dazu, dass der Mandant an einer multiplen Sklerose erkrankte und erstmals im Jahre 2016 eine krankheitsbedingte Zahlung seiner zuvor abgeschlossenen Krankentagegeldversicherung in Anspruch nehmen wollte. Nunmehr wurden seitens der Versicherung zahlreiche Unterlagen verlangt und unserem Mandanten nach Sichtung derselbigen vorgeworfen, er habe die Versicherung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses arglistig dahingehend getäuscht, dass er in den letzten drei Jahren vor Vertragsschluss insgesamt nicht länger als vier Wochen ärztlich krankgeschrieben worden sei.

Dabei war der dem Vertragsschluss vorangegangene Antrag jedoch unter gleichzeitiger Anwesenheit der Ehefrau unseres Mandanten einzig und allein durch den Versicherungsvertreter ausgefüllt worden, welcher lediglich einige Fragen an unseren Mandanten gerichtet und dabei – ausweislich des Antragsformulars – vollkommen unzureichende und sich zudem widersprechende Eintragungen vorgenommen hatte. Im Anschluss daran war der Mandant nur noch um Unterschrift des Antrags gebeten worden, dies, ohne zuvor darauf hingeweisen worden zu sein, sich das Antragsformular nochmals in der gebotenen Sorgfalt durchzulesen und gegebenenfalls bestehende Abweichungen zu korrigieren. Der Antrag war in der Folge unkontrolliert an das Versicherungsunternehmen weitergeleitet worden, welches den Vertrag trotz offensichtlicher Unstimmigkeiten im Antragsformular bewilligt hatte.

Nachdem die Versicherung unter Hinweis auf den vorbenannten Sachverhalt vorgerichtlich dazu aufgefordert wurde, die vereinbarte Versicherungsleistung zu veranlassen und darüber hinaus eine Erklärung abzugeben, dass der Versicherungsvertrag nicht wirksam angefochten bzw. beendet wurde, wies diese eine Zahlungsverpflichtung bzw. die Zurücknahme der Anfechtung/des Rücktritts auch weiterhin von sich, sodass die Klage geboten war. Im gerichtlichen Verfahren bestätigte sich, dass unser Mandaten eine Arglist nicht im Ansatz vorgeworfen werden konnte, sodass das erkennende Gericht den Parteien einen Vergleichsvorschlag in Höhe von 15.000,00 € unterbreitete. Die Angelegenheit konnte daraufhin zur vollsten Zufriedenheit unseres Mandaten gütlich abgeschlossen werden.

Anmerkungen von RA Gilsbach:

Abermals zeigt das Verfahren einen typischen versicherungsrechtlichen Ablauf. So werden in der täglichen Praxis oftmals Versicherungsanträge trotz offenkundiger Widersprüchlichkeiten bzw. noch offener Fragen seitens der Versicherungsunternehmen bewilligt, wohl wissend, dass der Versicherungsnehmer in der Zeit bis zur Anmeldung eines ersten Versicherungsfalls zunächst die monatlichen bzw. jährlichen Raten zu zahlen hat. Im Falle der Geltendmachung des Versicherungsschutzes treten die Versicherungen sodann verspätet in die tiefergehende und ordnungsgemäße Überprüfung des vormaligen Antrags ein, um die offenkundigen Fehler nunmehr zu Lasten des Versicherungsnehmers zu werten und den Vertrag anzufechten bzw. diesen hilfsweise mittels eines Rücktritts/einer Kündigung zu beendigen. Da im Gegebenen jedoch ein Versicherungsvertreter den Vertrag ausfüllte, wurde dieser als unmittelbares Organ der Versicherung tätig, sodass sich diese sein Verhalten zurechnen lassen musste.

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