Unterlassene Abklärung trotz Melanomverdacht
Urteil des Oberlandesgerichts Hamm – Arzthaftung / Grober Behandlungsfehler: Unterlassene Abklärung trotz Melanomverdacht
Bei dermatologischen Auffälligkeiten muss ein bösartiger Befund differenzialdiagnostisch ausgeschlossen werden. Die histologische Entnahme einer Probe muss durch einen Arzt durchgeführt und darf nicht dem Patienten selbst überlassen werden.
Bei einem Melanomverdacht ist der Patient deutlich auf die Notwendigkeit der Wiedervorstellung zum Ausschluss des Verdachts hinzuweisen.
Eine fehlerhafte Probeentnahme und der unterlassene Hinweis der Wiedervorstellung können – bei einem Melanomverdacht – als grober Behandlungsfehler zu werten sein. Bei einer Leidenszeit einer 55-jährigen Patientin mit mehreren operativen Eingriffen und letztlich tödlichem Ausgang ist ein Schmerzensgeld von 100.000,- € angemessen.
Anmerkungen von RA Gilsbach:
Abermals gibt die Entscheidung wieder, dass ein Patient auf ein ordnungsgemäßes Handeln des wissensüberlegenden Arztes angewiesen ist. Schlägt sich sein Vertrauen aufgrund eines schlichtweg nicht nachvollziehbaren Verhaltens des Behandlers in einen Schaden um, so ist dieser Schaden durch die Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie durch den Ersatz der materiellen Schäden zumindest im Ansatz zu kompensieren.