Unterlassene Kontrolle von Schraubenlage nach OP
Prozesserfolg vor dem Landgericht Osnabrück – Arzthaftung / Behandlungs – Fehler: Unterlassene Kontrolle von Schraubenlage nach OP
Der von uns bearbeiteten, arzthaftungsrechtlichen Angelegenheit lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem unsere Mandantin im häuslichen Umfeld stürzte. Sie zog sich dabei eine Radiusfraktur im Bereich des linken Arms zu. Notfallbedingt wurde sie in das beklagte Klinikum verbracht und dort unverzüglich in Form einer Plattenosteosynthese operiert. Postoperativ wurde die Lage des Osteosynthesematerials, d.h. der Platte und der Schrauben, nicht mehr radiologisch abgeklärt. Unsere Mandantin wurde ohne entsprechenden Befund in die Häuslichkeit entlassen. Da die Schwellung und die Schmerzen im Handgelenksbereich in der Folgezeit nicht rückläufig waren, suchte sie einen anderen Behandler auf, welcher nunmehr eine Bildgebung veranlasste und ersah, dass eine der in der vorgegangenen Operation gesetzten Schrauben in den Gelenksspalt des Handgelenks hineinragte. Erneut stellte sich unsere Mandantin daher im Hause des beklagten Klinikums vor, wo sie jedoch nicht durch einen Handchirurgen behandelt wurde. Der nicht spezialisierte Arzt führte die Beeinträchtigungen trotz der Feststellungen des anderen Kollegen auf die Verunfallung zurück. Erst nach zahlreichen Wiedervorstellungen im Hause der gegnerischen Partei wurde unsere Mandantin bei einem Handchirurgen vorgestellt. Zwischenzeitlich, d.h. seit der Verunfallung, waren sieben Monate vergangen. Der Handchirurg des gegnerischen Klinikums wies darauf hin, dass es der unverzüglichen Entfernung der in den Gelenksspalt ragenden Schraube bedürfe. Es kam zu einer operativen Metallentnahme. Infolge derer hatte unsere Mandantin einen erheblichen Beschwerderückgang zu verzeichnen.
Außergerichtlich wurde das gegnerische Klinikum mit vorbenanntem Sachverhalt konfrontiert. Seitens der Haftpflichtversicherung des Krankenhauses wurde eine Haftungsanerkennung – wie üblich – ausgeschlagen. Im Rahmen des Klageverfahrens wurden mehrere Sachverständigengutachten eingeholt. Diese bestätigten eindeutige Befunderhebungsfehler. Bereits frühzeitiger hätte die Entfernung der fehleingebrachten Schraube erfolgen können. Der Klägerin wäre aufgrund dessen ein mehrmonatiges Leidensintervall erspart geblieben. Die Parteien einigten sich auf Vorschlag des Gerichts auf einen Vergleichsbetrag in Höhe von 15.000,00 €.
Anmerkungen von RA Gilsbach:
Der Fall spiegelt ein typisches arzthaftungsrechtliches Mandat wieder. So wird dem Arzthaftungsrechtler aus zahlreichen Fällen bekannt sein, dass es grundsätzlich bereits im Rahmen der operativen Einbringung von Osteosynthesematerial der bildgebenden Kontrolle (sog. Durchleuchtungskontrolle bzw. Bildwandlerkontrolle) bedarf. Erst recht ist jedoch im Anschluss an eine Osteosynthese deren ordnungsgemäße Lage mittels einer Röntgendiagnostik zu überprüfen. Bleibt diese aus, handelt es sich um einen eindeutigen Befunderhebungsfehler. Schraubenfehllagen bedürfen nicht nur im Wirbelsäulenbereich oftmals der sofortigen operativen Behebung, um nachhaltige Schäden, wie z.B. die Entstehung eines Nervenschadens, eines Morbus Sudeck (CRPS), etc., zu verhindern. Finden entsprechende Lagekontrollen und Reaktionen nicht statt, so steht Ihnen der Anspruch auf den Ersatz eines Schmerzensgeldes bzw. ein Schadensersatz zu.